Inhaberwechsel
Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, hat dieses gemäß § 613 a BGB zur Folge, dass auch die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber übergehen und Kündigungen, die wegen des Betriebsüberganges erklärt werden, unwirksam sind. Relativ einfach gelagert im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 613 a BGB sind dabei die Fälle, in denen der Betriebsübergang mit keiner örtlichen Verlagerung verbunden ist oder die Verlagerung innerhalb Deutschlands erfolgt, weil sowohl der bisherige als auch der neue Inhaber deutschem Recht und damit der Regelung des § 613 a BGB unterfallen. Problematisch sind jedoch die Fälle, in denen der Übergang mit einer Verlagerung in das Ausland verbunden war, wobei noch einmal differenziert werden muss zwischen einer Verlagerung in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in denen es wegen einheitlicher Rechtsgrundlagen Regelungen gibt, die § 613 a BGB entsprechen und einer Verlagerung in das Ausland außerhalb der Europäischen Union, wo es solche Regelungen grundsätzlich nicht gibt.
Ausland
Mit dieser Frage, ob eine Verlagerung in das Ausland, auch außerhalb der Europäischen Union, die Anwendbarkeit des § 613 a BGB ausschließt, hatte sich aktuell das Bundesarbeitsgericht zu befassen. Der in diesem Verfahren verklagte Arbeitgeber ist eine in Südbaden ansässige Konzerntochter, deren Konzernmutter auch außerhalb der Europäischen Union in der Schweiz Unternehmen hat. Zum 01.01.2009 wurde ein Betriebsteil zu einem weniger als 60 km entfernten neuen Standort in der Schweiz verlegt. Dem Kläger, einem Vertriebsingenieur, wurde vom Arbeitgeber wegen Betriebsstilllegung gekündigt. Der Arbeitnehmer hat sich gegen diese Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr gesetzt und dabei unter anderem argumentiert, dass keine Betriebsstilllegung vorliegt, sondern ein, die Betriebsstilllegung ausschließender Betriebsübergang nach § 613 a BGB. In der ersten Instanz ist die Klage des Arbeitnehmers noch abgewiesen worden; das Arbeitsgericht Freiburg ist der Argumentation des Arbeitgebers gefolgt und zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anwendbarkeit des § 613 a BGB bereits wegen des grenzüberschreitenden Charakters ausscheidet.
Landesarbeitsgericht
Sowohl in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg als auch in der Revisionsinstanz vor dem 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte die Klage des Arbeitnehmers jedoch Erfolg. Mit Urteil vom 26.05.2011 – 8 AZR 37/10 (Pressemitteilung 44/11 nachzulesen auf unserer Homepage www.kanzlei-kerner.de unter Urteile) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sich der Arbeitgeber zur Begründung der Kündigungen nicht auf eine Betriebsstilllegung berufen kann, da der Betriebsteil auf das Schweizer Unternehmen übertragen wurde. Dies stellt einen nach deutschem Recht zu beurteilenden Betriebsübergang dar, der eine Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigungen durch dringende betriebliche Gründe ausschließt. Die Kündigung war damit unwirksam, nicht zu entscheiden hatte das Bundesarbeitsgericht jedoch, welche Ansprüche dem Kläger gegen das Schweizer Unternehmen zustehen.
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