Gerücht
Sehr hartnäckig hält sich das Gerücht, dass vor einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 3 Abmahnungen wegen gleicher Pflichtverletzungen vorausgegangen sein müssen und dass erst danach der Arbeitgeber kündigen könne. Erstaunlicher Weise glauben dieses dann nicht nur Arbeitnehmer, sondern zum Teil auch Arbeitgeber.
Diebstahl
Dass es sich hierbei um eine Fehlvorstellung handelt, lässt sich sehr einfach an dem Beispiel des Vermögensdeliktes gegen den Arbeitgeber wie den Diebstahl als eine besonders schwere Pflichtverletzung darstellen. Eine Abmahnung als Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine Erklärung des Arbeitgebers, durch die der Arbeitnehmer nach einer Vertragspflichtverletzung aufgefordert wird, sich künftig vertragsgetreu zu verhalten und für den Wiederholungsfall deutlich gemacht wird, dass das Verhalten Konsequenzen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses haben wird. Überträgt man die Erwartung, in jedem Fall vor einer Kündigung zunächst 3 Abmahnungen erklären zu müssen, auf den Fall eines Diebstahles gegen den Arbeitgeber, dann müsste der Arbeitgeber aber auch einen Diebstahl mindestens dreimal weitgehend sanktionslos hinnehmen und den Arbeitnehmer dreimal auffordern, den Diebstahl nicht zu wiederholen. In diesem Fall leuchtet jedem wegen der Schwere der Pflichtverletzung ein, dass ein Arbeitgeber hier nicht auf eine erforderliche Abmahnung, schon gar nicht auf drei erforderliche Abmahnungen zu verweisen ist. Auch die Rechtsprechung ist in diesen Fällen von Vermögensdelikten gegen den Arbeitgeber konsequent; im Regelfall berechtigt schon der erste Verstoß ohne Abmahnung zur (sogar außerordentlichen) Kündigung. Auf der anderen Seite gibt es wiederum Bagatellverstöße, die auch nach einer dreimaligen Abmahnung nicht zur Kündigung ausreichen.
Drei Abmahnungen
Deutlich wird an diesen Beispielen jedenfalls, dass eine pauschale Aussage – unabhängig ob man pauschal eine oder drei Abmahnungen vor der Kündigung fordert – zu der erforderlichen Anzahl von Abmahnungen vor der Kündigung nicht getroffen werden kann. Zudem kann auch der Umstand, dass der Arbeitgeber mit Abmahnungen inflationär umgegangen ist und in der Vergangenheit besonders viele Abmahnungen mit einer formularmäßigen Androhung der Kündigung ausgesprochen wurden, dazu führen, dass ein Arbeitnehmer diese nicht mehr ernst nehmen und lediglich als „leere Drohung“ verstehen wird.
Die Schwere der Pflichtverletzung
Wie viele Abmahnungen dann vor einer Kündigung erforderlich sind, lässt sich stets nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ermitteln, das heißt insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung sowie Inhalt, Anzahl und Zeitraum vorangegangener Abmahnungen ermitteln. Auch sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeit andere Kriterien wie die Beschäftigungsdauer mit zu berücksichtigen. In dem einen Fall können drei Abmahnungen zu wenig, in dem anderen Fall eine Abmahnung schon zu viel sein. Lediglich eine Aussage kann man mit Bestimmtheit zu der Anzahl erforderlicher Abmahnungen treffen, nämlich dass sich eine pauschale Angabe zur Anzahl erforderlicher Abmahnungen vor einer Kündigung verbietet und man immer auf den konkreten Einzelfall abstellen muss.
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