Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Abfindung und Sozialversicherung
Informationen zur Sozialversicherung bei Abfindungen
Auf Abfindungen, die aufgrund eines Abfindungsanspruchs als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Abfindungen, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch IV. Somit werden bei Abfindungen keine Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.
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