Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Arbeitszeugnis
Allgemeines zum Arbeitszeugnis
Arten des Arbeitszeugnisses
Form des Arbeitszeugnisses
Wie muss das Arbeitszeugnis formuliert sein?
Mit einigen Einschränkungen liegt die konkrete Formulierung des Arbeitszeugnisses im Ermessen des Arbeitgebers. Neben den gesetzlichen Anforderungen nach § 109 Abs. 2 GewO bei der Abfassung des Arbeitszeugnisses, dass es klar und verständlich sein muss und keine Merkmale oder Formulierungen enthalten darf, die eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen (z.B. Verwendung von Geheimzeichen), hat der Arbeitgeber die Prinzipien der Vollständigkeit, der Einheitlichkeit sowie der Zeugniswahrheit zu beachten. Allerdings soll das Zeugnis auch wohlwollend formuliert sein und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht erschweren. Insbesondere das Erfordernis der wohlwollenden Formulierung und die Zeugniswahrheit stehen in der Praxis häufig oftmals in einem Spannungsverhältnis und führen zu Streitigkeiten.
Ein Arbeitszeugnis beginnt üblicherweise mit persönlichen Angaben zu dem Arbeitnehmer, einer Beschreibung des Unternehmens sowie einer Nennung der Aufgaben und Tätigkeiten des Arbeitnehmers.
Darauf folgt die Beurteilung der Leistung und des Erfolges mit Einzelkomponenten wie die Arbeitsbereitschaft, die Arbeitsbefähigung, Wissen und Weiterbildung, die Arbeitsweise und der Arbeitserfolg. Bei außertariflichen und leitenden Angestellten sollten zudem Angaben über Führungsumstände und -erfolg aufgenommen werden. Bei Zugrundelegung einer Notenskala von 1 bis 5 hat sich im Zeugnis die Bewertung der Leistung und des Erfolges abschließend eine zusammenfassende Leistungsbeurteilung in folgender bzw. ähnlicher Form durchgesetzt:
Note 1: Er/Sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.
Note 2: Er/Sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.
Note 3: Er/Sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.
Note 4: Er/Sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt.
Note 5: Er/Sie hat ihm/ihr übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt.
Der Beurteilung der Leistung und des Erfolges folgt eine Bewertung des Sozialverhaltens gegenüber Internen (Kollegen und Vorgesetzten) sowie Externen (z.B. Kunden). Der Beendigungsgrund ist in das Zeugnis nur auf Wunsch des Arbeitnehmers aufzunehmen. Regelmäßig endet das Arbeitszeugnis mit einer Dankes-Bedauern-Formel sowie Zukunftswünschen, wobei allerdings auf eine solche Schlussformulierung kein Anspruch des Arbeitnehmers besteht.