Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z

Ausbildung
Was ist unter einer Ausbildung zu verstehen?
Wie kommt ein Ausbildungsverhältnis zustande?
Grundlegende Voraussetzung für eine Ausbildung ist die Begründung eines Ausbildungsverhältnisses. Dieses entsteht durch den Abschluss eines Ausbildungsvertrags nach § 10 Abs. 1 BBiG zwischen einem Auszubildenden und einem Ausbildungsbetrieb. Ist der Auszubildenden noch nicht volljährig, so benötigt er zum Abschluss des Ausbildungsvertrages die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter nach § 10 Abs. 3 BBiG i.V.m §§ 106, 107 BGB. Der Berufsausbildungsvertrag ist unverzüglich nach seinem Abschluss bzw. spätestens vor dem Ausbildungsbeginn schriftlich gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BBiG abzufassen und vom Ausbildenden und Auszubildenden bzw. dessen gesetzlichen Vertreter nach § 1629 Abs. 1 BGB zu unterzeichnen, § 11 Abs. 3 BBiG.
Die schriftliche Form des Ausbildungsvertrags nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBiG muss mindestens folgende Inhalte aufweisen:
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
- Dauer der Probezeit,
- Zahlung und Höhe der Vergütung,
- Dauer des Urlaubs,
- Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
Wie lange ist die Probezeit bei einer Ausbildung?
Wie endet ein Ausbildungsverhältnis?
Grundsätzlich endet eine Ausbildung nach § 21 Abs. 1 BBiG mit dem Ablauf der Ausbildungszeit, für die es bestimmt ist bzw. vor Ablauf dieser Zeit, wenn nach § 21 Abs. 2 BBiG, die Ergebnisse der Abschlussprüfung bekannt gegeben worden sind. Das Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit durch den Ausbildenden oder Auszubildenden ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis durch den Ausbildenden nur nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG außerordentlich fristlos unter Angabe eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Der Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG jederzeit mit einer vierwöchigen Frist kündigen, wenn er die Berufsausbildung (den Ausbildungsberuf) aufgeben oder eine andere Ausbildung beginnen möchte. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen, ansonsten ist sie unwirksam.