Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Auszubildendenvertretung
Was ist die Auszubildendenvertretung?
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wird auch Auszubildendenvertretung genannt und wird durch §§ 60 ff Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Sie vertritt in Betrieben die Interessen von Auszubildenden, Praktikanten und Werkstudenten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Wahl einer Auszubildendenvertretung setzt das Bestehen eines Betriebsrates zwingend voraus. Die Wahlen für die Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in dem Zeitraum vom 1.Oktober – 30 November statt. Die Auszubildendenvertretung dient dabei als Ansprechpartner bei allen Fragen rund um die Ausbildung. Als weitere wichtige Aufgabe hat die Auszubildendenvertretung darüber zu wachen, dass alle Ausbildungsbestimmungen befolgt werden und der Auszubildende eine gute und qualitativ hochwertige Ausbildung erhält.
Welche Funktionen und Aufgaben nimmt die Auszubildendenvertretung wahr?
Da die Auszubildendenvertretung von dem Bestehen eines Betriebsrates abhängt, arbeitet sie eng mit ihm zusammen. Ihre Aufgabe ist, die Interessen der Auszubildenden zu vertreten. Die einzelnen Aufgaben sind in § 70 Abs. 1 BetrVG geregelt. Danach nimmt die Auszubildendenvertretung folgende Bereiche wahr:
- die Auszubildendenvertretung trägt die Interessen der Auszubildenden in Form von Anregungen und Kritik beim Betriebsrat oder bei der Personalvertretung vor (das gilt insbesondere für Fragen zur Ausbildung, Übernahme oder Gleichstellung der Geschlechter)
- die Auszubildendenvertretung erarbeitet Lösungsvorschläge bei eventuell anfallenden Problemen
- die Auszubildendenvertretung überwacht die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und sonstigen für die Ausbildung relevanten Vorschriften
- die Auszubildendenvertretung unterstützt die Integration von ausländischen Auszubildenden
- die Auszubildendenvertretung klärt anstehende Fragen der Berufsausbildung bei dem Betriebsrat
- die Auszubildendenvertretung achtet darauf, dass Unfallverhütungsvorschriften und andere Vorschriften eingehalten werden
- die Auszubildendenvertretung achtet darauf, dass Betriebsvereinbarungen im Ausbildungsprozess eingehalten werden
- die Auszubildendenvertretung hat die ordnungsgemäße Planung und Durchführung von JA-Versammlungen, Azubi-Veranstaltungen, Vertreterwahlen durchzuführen
- die Auszubildendenvertretung vertritt die Auszubildenden im Betriebsrat und gegenüber dem Arbeitgeber
Welche Rechte hat die Auszubildendenvertretung?
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende Rechte:
- die Auszubildendenvertretung hat das Recht, Sprechstunden nach § 69 BetrVG abzuhalten
- die Auszubildendenvertretung hat das Recht, 4 mal im Jahr während der Arbeitszeit Jugend- und Auszubildendenversammlungen durchzuführen
- die Auszubildendenvertretung hat das Recht auf Durchführung von Jugend- und Auszubildendenvertretungssitzungen
- die Auszubildendenvertretung hat das Recht, an Ausschusssitzungen des Betriebsrates teilzunehmen
- die Auszubildendenvertretung hat das Recht, an Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber teilzunehmen
- die Auszubildendenvertretung hat das Recht, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen
- die Auszubildendenvertretung hat das Recht, an erforderlichen Schulungen auf Kosten des Arbeitgebers teilzunehmen
- die Auszubildendenvertretung hat das Recht auf Freistellungen bei Seminaren, die seine Aufgaben betreffen
Wie wird der Schutz der Auszubildendenvertretung gewährleistet?
Für die Auszubildendenvertretung wurden verschiedene Vorschriften eingeführt, die die Mitglieder vor Benachteiligung durch den Arbeitgeber schützen sollen:
Dem Arbeitgeber ist es untersagt, die Auszubildendenvertreter bei ihrer Arbeit zu behindern und/oder sie im Betrieb zu benachteiligen.
Eine Entlassung eines Mitgliedes der Auszubildendenvertretung ist nur dann möglich, wenn besondere Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen. Dies könnte z.B. eine Straftat sein. Der Betriebsrat muss dabei zustimmen.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Mitglieder Auszubildendenvertretung nach ihrer Ausbildung weiter zu beschäftigen. Diese Übernahmepflicht muss gemäß § 78 a Abs. 2 BetrVG jedoch innerhalb der letzten 3 Monate vor Abschluss der Ausbildung beantragt werden.
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