Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Beteilungsrechte des Betriebsrats
Was ist unter den Beteiligungsrechten des Betriebsrats zu verstehen?
In welchen Formen bestehen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats?
Die schwächsten Beteiligungsrechte des Betriebsrats, sind Unterrichtungs- und Informationspflichten, die der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat hat. Die Informations- und Unterrichtungspflichten sind eine notwendige Voraussetzung für die Mitwirkung des Betriebsrats an der betrieblichen Gestaltung.
Ein anderes Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist die Anhörung. Das Anhörungsrecht beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, eine Stellungnahme zur Kenntnis zur nehmen und sich mit Anregungen und Einwendungen des Betriebsrats oder eines Arbeitnehmers auseinanderzusetzen. Die Anhörungsrechte des Arbeitnehmers sind in §§ 82 Abs. 1 und 85 BetrVG, die Anhörungspflicht des Betriebsrats bei Kündigungen von Arbeitnehmern ist in § 102 Abs. 1 BetrVG geregelt.
Die nächste Stufe der Beteiligungsrechte des Betriebsrats ist das Beratungsrecht. Hierbei hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nur zu informieren und anzuhören, sondern ein Thema gemeinsam mit ihm zu erörtern und sich mit den Standpunkten des Betriebsrats wechselseitig, argumentativ auseinander zu setzen. Diese Beratungsrechte finden sich z.B. in §§ 89, 90 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 96, 97 und 106 Abs. 1 BetrVG wieder.
Eine weitere Steigerung erfahren die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in der Beteiligungsform des Widerspruchs- und Vetorechts. Das bekannteste Widerspruchsrecht ist in § 102 Abs. 3 BetrVG geregelt und betrifft die Arbeitgeberkündigung. Der Betriebsrat kann der Arbeitgeberkündigung zwar widersprechen, jedoch wird dessen rechtliche Wirksamkeit dadurch nicht berührt. Allerdings kann nach § 102 Abs. 5 BetrVG dadurch eine vorübergehende Pflicht des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers erreicht werden.
Die nächste Stufe der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bildet die Zustimmung. Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber eines Betriebs mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern vor jeder personellen Umstrukturierung, d.h. Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Hierbei handelt es sich nicht um eine echte Zustimmung. Der Betriebsrat darf lediglich aus bestimmten Gründen die Zustimmung verweigern (negatives Konsensprinzip).
Das stärkste Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist das echte Mitbestimmungsrecht. Dabei ist die Mitwirkung des Betriebsrats an der Entscheidung des Arbeitgebers völlig gleichberechtigt. Der wichtigste Fall ist das Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG. Dieses Mitwirkungsrecht ist durch den Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben und kann nicht durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Darüber hinaus ist die Form der Mitbestimmung in §§ 94 Abs. 1, 95 Abs. 1, 97 Abs. 2, und 112 BetrVG vorgesehen.
Hat der Betriebsrat ein Initiativrecht?
Eine wesentlich größere Bedeutung kommt dem Initiativrecht des Betriebsrats in den Fällen der echten Mitbestimmung zu. Hierbei hat der Vorschlag des Betriebsrats bindenden Charakter, so dass der Betriebsrat, bei Ablehnung seines Vorschlags, die Einigungsstelle zur unabhängigen Lösungen dieses Konflikts anrufen kann. Ein solches Initiativrecht liegt bei Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Veränderungen des Arbeitsplatzes nach § 91 BetrVG, für die Aufstellung von Auswahlrichtlinien gem. 95 Abs. 2 BetrVG, bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen nach § 98 Abs. 4 BetrVG und bei der Aufstellung eines Sozialplans nach § 112 Abs. 4 BetrVG vor.