Was ist ein Firmentarifvertrag?
Der Firmentarifvertrag ist eine Art eines Tarifvertrages mit Besonderheiten bezogen auf den Vertragspartner des Tarifvertrages (Tarifvertragspartei) und den (räumlichen) Geltungsbereich. Tarifvertragsparteien können gemäß § 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) zunächst Gewerkschaften, Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände), aber auch einzelne Arbeitgeber sein. Die Besonderheit bei einem Firmentarifvertrag besteht darin, dass auf Arbeitgeberseite nicht (wie üblich) ein Arbeitgeberverband auftritt, sondern der Arbeitgeber selber Tarifvertragspartei ist. Firmentarifverträge sind somit Tarifverträge, die ein einzelner Arbeitgeber für einzelne seiner Betriebe oder das gesamte Unternehmen abgeschlossen hat. Anstatt des Begriffes Firmentarifvertrag wird häufig auch der Begriff Haustarifvertrag verwandt. Firmentarifverträge können selbst Normen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Individualnormen) sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (Betriebsnormen) ordnen können, enthalten; häufig werden Firmentarifverträge aber auch nur in Form von unselbstständigen Anerkennungstarifverträgen geschlossen, mit denen vereinbart wird, dass ein bestimmter Tarifvertrag für das Unternehmen bzw. den Betrieb des Arbeitgebers Anwendung finden soll.
Wann findet ein Firmentarifvertrag Anwendung?
Die typische Konstellation für die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages ist, dass beide Arbeitsvertragsparteien Mitglied in den tarifschließenden Verbänden sind, der Arbeitnehmer in der tarifschließenden Gewerkschaft und der Arbeitgeber in dem tarifschließenden Arbeitgeberverband. Während im Normalfall bei einem Tarifvertrag die Normsetzung über die Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband legitimiert wird, ist bei einem Firmentarifvertrag der Arbeitgeber selbst Tarifvertragspartei. Mit dem Abschluss des Firmentarifvertrages hat er die Normsetzung für sich bereits legitimiert und es bedarf für die Anwendbarkeit des Firmentarifvertrages lediglich noch der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft. Darüber hinaus kann ein Firmentarifvertrag auch dann Anwendung finden, wenn die Arbeitsvertragsparteien eine Bezugnahme auf den Firmentarifvertrag vereinbaren. Dieses ist dann sinnvoll, wenn über den Firmentarifvertrag im Unternehmen oder Betrieb Arbeitsvertragsbedingungen einheitlich geregelt werden sollen und der Arbeitnehmer nicht Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft ist.
Verhältnis von Verbandstarifverträgen zum Firmentarifvertrag
In Einzelfällen können auf das Arbeitsverhältnis mehrere Tarifverträge, z.B. ein Verbandstarifvertrag und ein Firmentarifvertrag, Anwendung finden. Diese Konstellation ergibt sich, wenn der Arbeitgeber einerseits Mitglied im Arbeitgeberverband ist und insoweit an einen Tarifvertrag gebunden ist, gleichzeitig aber auch für die gleiche Regelungsmaterie einen Firmentarifvertrag abgeschlossen hat. Insoweit liegt eine Tarifkonkurrenz zwischen dem Firmentarifvertrag und dem Verbandstarifvertrag vor, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes der Firmentarifvertrag regelmäßig gegenüber dem Verbandstarifvertrag spezieller ist und dem Verbandstarifvertrag vorgeht.
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