Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Medizinischer Dienst
Was ist der Medizinische Dienst?
Prüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst
Sofern Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers bestehen, sind die Krankenkassen verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Der Medizinische Dienst ist insbesondere dann zur Begutachtung heranzuziehen, wenn
- Versicherte auffällig häufig arbeitsunfähig sind oder
- auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder
- der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende der Woche fällt oder
- die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der bereits durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Der Medizinische Dienst hat die Begutachtung und Prüfung unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen. Kommt der Medizinische Dienst bei seiner Begutachtung zu dem Ergebnis, dass das von ihm erstellte Gutachten nicht mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes übereinstimmt, hat die jeweilige Krankenkasse den betroffenen Arbeitgeber gemäß § 277 Abs. 2 SGB V hierüber zu informieren, sofern für den Zeitraum ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Arbeitsrechtlich können Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst Auswirkungen zunächst auf einen etwaigen Entgeltfortzahlungsanspruch, aber auch auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses haben.