Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Personelle Angelegenheiten
Was sind personelle Angelegenheiten?
Was ist der Gegenstand allgemeiner personeller Maßnahmen?
Der Gegenstand allgemeiner personeller Maßnahmen ist die Personalplanung nach § 92 Abs. 1 BetrVG. Das betrifft alle Maßnahmen, die sich auf lang-, mittel- und kurzfristige Planung von Personalbedarf beziehen.
Die Beschäftigungssicherung und -förderung gem. § 92a Abs. 1 BetrVG gehört zum Bereich der allgemeinen personellen Maßnahmen. Solche Maßnahmen sind darauf gerichtet, bestehende Arbeitsplätze zu erhalten bzw. die Arbeitsplätze attraktiver und arbeitnehmerfreundlicher auszugestalten.
Die Ausschreibung von Stellen nach § 93 BetrVG sowie die Erstellung von Personalfragebögen nach § 94 Abs. 1 BetrVG ist ebenfalls Bestandteil der allgemeinen personellen Maßnahmen.
Desgleichen gehört die Erstellung von Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG, also der Entwurf von Grundsätzen, die bei den personellen Angelegenheiten berücksichtigt werden müssen zu den allgemeinen personellen Maßnahmen.
Welche Gegenstände umfasst die Berufsbildung?
Welche Gegenstände betreffen die personellen Einzelmaßnahmen?
Die personellen Einzelmaßnahmen als weiterer Teilbereich der personellen Angelegenheiten betreffen meistens einzelne Arbeitnehmer.
Personelle Einzelmaßnahmen hinsichtlich der Einstellung von Arbeitnehmern betreffen deren tatsächliche Eingliederung in den Betriebsablauf, also der Begründung der Betriebszugehörigkeit.
Die personelle Einzelmaßnahme der Eingruppierung betrifft die erste Einordnung eines Arbeitnehmers in eine für diese Betriebsart geltende Entgeltgruppe. Daran schließt sich die Umgruppierung als personelle Einzelmaßnahme an. Sie bezieht sich darauf, dass ein Arbeitnehmer in eine andere Entgeltgruppe eingeordnet wird
Die Versetzung nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG als personelle Maßnahme bezieht sich auf die dauerhafte Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs.
Überdies stellen die fristgerechte nach § 622 BGB und die fristlose Arbeitgeberkündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB personelle Einzelmaßnahmen dar.