Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Persönlichkeitsrecht
Was ist unter dem Persönlichkeitsrecht zu verstehen?
Welchen Bezug hat das Persönlichkeitsrecht zum Arbeitsrecht?
Das die Schutzwirkung des Persönlichkeitsrechts entfaltet sich auch innerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Daher muss der Arbeitnehmer auch an seinem Arbeitsplatz vor Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht geschützt werden. Solche Eingriffe finden sich im Arbeitsleben z.B. in der Überwachung von Telefongesprächen oder des E-Mail-Verkehrs, der Aufbewahrung von Personalakten oder der Kontrolle des Arbeitsplatzes wieder. Die Beaufsichtigung und Überwachung der Arbeitsleistungen und des Verhaltens der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber stellt unweigerlich einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. In solche Eingriffe willigt der Arbeitnehmer bei Abschluss eines Arbeitsvertrages bewusst ein. Außerdem wäre die Organisation eines Betriebes ohne Kontrollrechte des Arbeitgebers schlichtweg undenkbar. Somit muss in das Persönlichkeitsrecht verletzenden Situationen immer eine Abwägung zwischen den Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen.
Das heimliche Mithören oder Abhören von Telefongesprächen des Arbeitnehmers stellt einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, wohingegen das Sammeln und Speichern von Telefonverbindungsdaten durch den Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen zulässig ist. Desgleichen stellt die ständige Monitor- oder Videoüberwachung eines Arbeitnehmers eine unzulässige Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Sie kann allerdings gerechtfertigt sein, wenn Diebstählen im Kassenbereich oder den Warenschwund vorgebeugt werden soll.