Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Schulung des Betriebsrats
Was ist unter Schulung des Betriebsrats zu verstehen?
Aufgrund des äußerst komplexen Umfangs der Betriebsratsarbeit ist die kontinuierliche Schulung des Betriebsrats notwendig, um sicherzustellen, dass er seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann. Die Schulung des Betriebsrats ist in § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG geregelt und beinhaltet den Anspruch der Betriebsratsmitglieder, für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von der Arbeit, auf Kosten des Arbeitgebers, freigestellt zu werden. Dabei ist zwischen dem kollektiven Anspruch auf Schulung des Betriebsrats nach § 37 Abs. 6 BetrVG und dem individuellen Anspruch auf Schulung eines Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 7 BetrVG zu unterscheiden.
Welchen Inhalt hat der kollektive Anspruch auf Schulung des Betriebsrats?
Der kollektive Anspruch des Betriebsrats auf Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG beinhaltet, für den Besuch der Schulung ohne Minderung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freigestellt zu werden. Dies setzt voraus, dass Schulungs- und Bildungsveranstaltungen des Betriebsrats Kenntnisse über die die gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats vermitteln und für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, d.h. in der aktuellen betrieblichen Lage benötigt werden, um die zurzeit anfallenden oder zukünftige Betriebsratsaufgaben sachgerecht lösen zu können. Damit der kollektive Anspruch auf Schulung des Betriebsrats wirksam begründet wird, muss der Betriebsrat darlegen, dass die betriebliche Situation eine Schulung erfordert. Auf diesen Nachweis kann regelmäßig verzichtet werden, wenn die Schulung des Betriebsrats darauf gerichtet ist, dem neu gewählten Betriebsrat Grundkenntnisse in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten zu vermitteln.
Welchen Inhalt hat der kollektive Anspruch auf Schulung des Betriebsrats?
Der individuelle Anspruch auf Schulung eines Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 7 BetrVG beinhaltet einen dreiwöchigen, bezahlten Freistellungsanspruch während seiner regelmäßigen Amtszeit. Der Freistellungsanspruch des Betriebsratsmitglieds steht im freien Ermessen des Betriebsrats und setzt gerade keine Erforderlichkeitsprüfung voraus. Der individuelle Schulungsanspruch des Betriebsrats, der auch als amtsbezogener Bildungsurlaub bezeichnet wird, steht nicht unter der Voraussetzung einer Erforderlichkeitsprüfung. Es genügt, wenn die Schulungsveranstaltung von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt ist.