Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Übertragung des Urlaubs
Was ist unter Übertragung des Urlaubs zu verstehen?
Was ist unter Übertragung des Urlaubs zu verstehen?
Die rechtliche Möglichkeit zur Übertragung des Urlaubs aufgrund eines Übertragungstatbestands nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG besteht, wenn dies aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erforderlich ist.
Außerdem kann eine Übertragung des Urlaubs nach Sonderregeln wie § 4 Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG), § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und ElternzeitG (BEEG) oder § 24 Mutterschutzgesetz (MuSchG) erfolgen.
Welche anderen Möglichkeiten bestehen für eine Übertragung des Urlaubs?
Welche betrieblichen Gründe rechtfertigen eine Übertragung des Urlaubs?
Welche persönlichen Gründe rechtfertigen eine Übertragung des Urlaubs?
Welche Rechtsfolgen hat die die Übertragung des Urlaubs?
Abweichungen von den vorgenannten Regelungen?
Die gesetzliche Regelung zur Befristung von Urlaubsansprüchen aus § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG wird jedoch durchbrochen. So kann z.B. nach § 5 Abs. 1 lit. a BUrlG der entstandene Teilurlaub auf Verlangen des Arbeitnehmers nicht nur auf das erste Quartal bis zum 31.03, sondern auf das ganze Kalenderjahr übertragen werden. Dies ist der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis zum 01.11.2011 begonnen wird und der Urlaub aufgrund der sechsmonatigen Wartezeit aus § 4 BUrlG frühestens ab dem 01.05.2012 beansprucht werden kann.
Darüber hinaus wird in der arbeitsrechtlichen Praxis häufig zu prüfen sein, ob durch ausdrückliche vertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarungen von der gesetzlich vorgesehenen Befristung von Urlaubsansprüchen zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen wurde. Eine weitere in der Praxis anzutreffende Abweichungsmöglichkeit ist die stillschweigende Vereinbarung. Solche Vereinbarungen werden dann angenommen, wenn die gesetzlichen Urlaubsansprüche des vergangenen Jahres regelmäßig erst zu einem späteren Zeitpunkt im Folgejahr aufgebraucht werden. D.h. es wurde keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen, wann Urlaubsansprüche verfallen, aber es wurde gewohnheitsmäßig innerbetrieblich immer auf eine bestimmte Art und Weise gehandhabt.