Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.12.2014
Das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass ein Anspruch auf Urlaub bei einem neuen Arbeitgeber nur insoweit besteht, wie Urlaub für das laufende Kalenderjahr nicht schon von einem früheren Arbeitgeber gewährt wurde. Damit der verbleibende Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis festgestellt werden kann, ist der frühere Arbeitgeber verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen (§ 6 Absatz 2 Bundesurlaubsgesetz). Diese Regelung soll einen doppelten Urlaubsanspruch bei Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses ausschließen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.12.2014 (9 AZR 295/13) diese Grundsätze bestätigt und entschieden, dass es dem Arbeitnehmer obliegt, seinem neuen Arbeitgeber nachzuweisen, dass der frühere Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Der Arbeitgeber muss also nicht darlegen, dass der frühere Arbeitgeber bereits Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr gewährt hat. Er kann statt dessen verlangen, dass ihm die Urlaubsbescheinigung von seinem Arbeitnehmer vorgelegt wird und, solange ein Nachweis über bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub nicht vorliegt, die Gewährung oder Abgeltung von Urlaub verweigern. Der Grund hierfür dürfte darin liegen, dass es aufgrund der Pflicht des ehemaligen Arbeitgebers zur Ausstellung einer Urlaubsbescheinigung für den Arbeitnehmer sehr viel einfacher ist, diesen Nachweis zu führen.
Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines Lebensmittelmarktes. Er verlangte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von Urlaub, ohne eine Bescheinigung über den von seinem vorherigen Arbeitgeber gewährten Urlaub vorzulegen. Der Arbeitgeber verweigerte die Abgeltung mit der Begründung, dem Mitarbeiter sei von seinem vorherigen Arbeitgeber der Urlaub für das Kalenderjahr gewährt worden. Das Bundesarbeitsgericht verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurück, so dass der klagende Arbeitnehmer Gelegenheit erhält, nachzuweisen, dass sein Urlaubsanspruch aus dem früheren Arbeitsverhältnis für das Kalenderjahr noch nicht erfüllt wurde. Nur wenn ihm dieser Nachweis gelingt, hat er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Fazit
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen hat, wieviel Urlaub des laufenden Kalenderjahres durch den früheren Arbeitgeber gewährt oder abgegolten wurde. Sollten Sie Arbeitnehmer sein, ist es daher wichtig, dass Sie bei einem Wechsel Ihres Arbeitgebers darauf achten, dass Ihnen eine Urlaubsbescheinigung zur Verfügung gestellt wird.
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