Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Abfindung
Hier erfahren Sie Wichtiges über Abfindungen
Voraussetzungen für die Zahlung von Abfindungen
Zu beachten ist, dass im Arbeitsrecht in der Regel kein rechtlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht. Dennoch kommt es häufig in Verbindung mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu der Zahlung einer Abfindung. Üblicherweise werden Abfindungen aufgrund von folgenden Sachverhalten gezahlt:
- Ein Anspruch auf Abfindung folgt häufig aus außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichen über die Wirksamkeit einer Kündigung bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Ein Anspruch auf Abfindung kann auch aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 1a KSchG folgen.
- Ein Anspruch auf Abfindung besteht aufgrund eines Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts in Bezug auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß der § 9 und § 10 des KSchG.
- Ein Anspruch auf Abfindung kann aufgrund von Tarifverträgen oder eines Sozialplans bestehen.
Hierbei gilt es zu beachten, dass Ansprüche auf Abfindung nur bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen bei den Punkten 3 und 4 gegen den Willen des Arbeitgebers erzwungen werden können.
Wie hoch kann eine Abfindung sein?
Abfindung und Aufhebungsvertrag
Abfindung im Kündigungsschutzprozess
Ein Abfindungsanspruch kann aus einer Regelung oder Entscheidung in einem Kündigungsschutzprozess folgen. Der Abfindungsanspruch kann zunächst ähnlich wie bei einem Aufhebungsvertrag das Resultat von Vergleichsverhandlungen sein. Mit Unterstützung des Gerichts bei den Vergleichsverhandlungen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen gerichtlichen Vergleich schließen, der einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers regelt.
Das Gericht hat auf Antrag des Arbeitnehmers auch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindungszahlung zu verurteilen. Dies setzt aber voraus, dass das Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht rechtskräftig aufgelöst worden ist, dem Arbeitnehmer aber nicht zuzumuten ist, weiter in dem Unternehmen zu arbeiten. Die gesetzlichen Regelungen von Abfindungsansprüchen im Kündigungsschutzprozess werden in § 9 des KSchG erläutert. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht im umgekehrten Fall genauso entscheiden. Das bedeutet, dass das Gericht für dem Fall, dass eine zweckdienliche betriebliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht mehr zu erwarten ist, das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers auflösen und die Zahlung einer Abfindung festlegen kann.