Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Abfindungsanspruch
Informationen zum Abfindungsanspruch
Ein möglicher Abfindungsanspruch nach einer Kündigung ist immer wieder ein wichtiges Thema im Arbeitsrecht. Arbeitnehmer erwarten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach langer Betriebszugehörigkeit häufig die Zahlung einer Abfindung. Im Arbeitsrecht wird eine Abfindung als Einmalzahlung infolge einer Kündigung bzw. anderer Beendigung eines Arbeitsvertrages definiert. Die Zahlung einer Abfindung ist im Kündigungsschutzgesetz für den Normalfall aber nicht vorgesehen, es besteht grundsätzlich also kein rechtlicher Abfindungsanspruch. Die Schutzrichtung des Kündigungsschutzgesetzes zielt auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses ab und grundsätzlich nicht auf eventuelle Maßnahmen nach der Beendigung desselben.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer also keinen Abfindungsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dennoch kommt es häufig in Verbindung mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu der Zahlung einer Abfindung. Üblicherweise werden Abfindungen aufgrund von folgenden Sachverhalten gezahlt:
- Ein Abfindungsanspruch folgt häufig aus außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichen über die Wirksamkeit einer Kündigung bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Ein Abfindungsanspruch kann aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 1a KSchG folgen, sofern der Arbeitgeber diese Variante anbietet.
- Ein Abfindungsanspruch besteht aufgrund eines Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts in Bezug auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß der § 9 und § 10 des KSchG.
- Ein Abfindungsanspruch kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages
oder eines Sozialplans bestehen.
Hierbei gilt es zu beachten, dass auf Abfindungsansprüche nur bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen bei den Punkten 3 und 4 gegen den Willen des Arbeitgebers erzwungen werden können.
Abfindungsanspruch und Aufhebungsvertrag
Abfindungsanspruch im Kündigungsschutzprozess
Ein Abfindungsanspruch kann auch aus einer Regelung oder Entscheidung in einem Kündigungsschutzprozess folgen. Der Abfindungsanspruch kann zunächst ähnlich wie bei einem Aufhebungsvertrag das Resultat von Vergleichsverhandlungen sein, Mit Unterstützung des Gerichts bei den Vergleichsverhandlungen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen gerichtlichen Vergleich schließen, der einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers regelt.Das Gericht hat weitergehend auf Antrag des Arbeitnehmers auch die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindungszahlung zu verurteilen. Dies setzt aber voraus, dass das Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht rechtskräftig aufgelöst worden ist, dem Arbeitnehmer aber nicht zuzumuten ist, weiter in dem Unternehmen zu arbeiten. Die gesetzlichen Regelungen von Abfindungsansprüchen im Kündigungsschutzprozess werden in § 9 des KSchG erläutert. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht im umgekehrten Fall genauso entscheiden. Das bedeutet, dass das Gericht für dem Fall, dass eine zweckdienliche betriebliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht mehr zu erwarten ist, das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers auflösen und die Zahlung einer Abfindung festlegen kann.