Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Änderungskündigung zur Entgeltsenkung
Informationen zur Änderungskündigung
Die Änderungskündigung zur Entgeltsenkung
Häufig werden Änderungskündigungen in Folge finanzieller Schwierigkeiten des Unternehmens zum Zwecke der Entgeltsenkung ausgesprochen. Im Fall der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes muss eine entsprechende Änderungskündigung sozial gerechtfertigt sein Ist eine Änderungskündigung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Unternehmens unvermeidbar, kann im Einzelfall die soziale Rechtfertigung gegeben sein. Hier muss jedoch beachtet werden, dass die Änderungen unter Einhaltung aller gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz, insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt sein müssen. Eine Änderungskündigung, die das Ziel verfolgt Löhne und Gehälter zu kürzen ist in der Regel sehr schwierig durchzusetzen. Im Hinblick auf diese Schwierigkeiten hat das Bundesarbeitsgericht folgende Sätze zur Orientierung aufgestellt:
- In dem Fall, das bei den Tätigkeiten des Arbeitnehmers keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist in diesem Zusammenhang nur dann möglich, wenn die Aufrechterhaltung der bisherigen Gehaltsstruktur, für den Betrieb nicht auffangbare Verluste bedeuten würde, die zu Personalentlassungen oder zur Schließung des Betriebs führen können. Solche Situationen setzen aus diesem Grund auch einen umfassenden Sanierungsplan voraus.
- Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber verwehrt, das Gehalt von Arbeitnehmern bei denen einzelvertraglich eine höhere Vergütung festgelegt wurde, unter Berufung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf das niedrigere Gehalt der übrigen Belegschaft anzupassen.