Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch
Informationen zum Weiterbeschäftigungsanspruch
Der individualarbeitsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch
Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung in Bezug auf das Arbeitsverhältnis stellt sich häufig die Frage, ob der Arbeitnehmer ein Recht auf Weiterbeschäftigung hat. Ob dieser individualarbeitsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch tatsächlich besteht, wird mittels einer Abwägung geklärt. In dieser Hinsicht werden das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers sowie das Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers gegeneinander abgewogen. In der Regel wird das Interesse des Arbeitgebers bevorzugt behandelt. Die Rechtsprechung hat jedoch folgende Fallgruppen geschaffen, bei denen grundsätzlich das Interesse des Arbeitnehmers als überwiegend angenommen wird.
- Ein individualarbeitsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch besteht bei einer offensichtlichen Unwirksamkeit der Kündigung, beispielsweise bei einer Nichtanhörung des Betriebsrates oder des Personalrates (öffentlicher Dienst).
- Ein individualarbeitsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch besteht bei einem besonderen Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers. Dies kann beispielsweise bei einer laufenden Fortbildung des Arbeitnehmers sein.
- Ein individualrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch wird grundsätzlich angenommen nach einem klagestattgebenden Urteil erster Instanz, wenn nicht die Interessen des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung überwiegen.
Der kollektivrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch
Die Voraussetzung für den kollektivarbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch liegt bei z.B. vor:
- Ein kollektivarbeitsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung ausspricht und der Betriebsrat dieser Kündigung fristgemäß und ordnungsgemäß widersprochen hat, der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung erhoben hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist und die Weiterbeschäftigung ausdrücklich verlangt.
- Im öffentlichen Dienst gelten bezüglich des kollektivarbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs Parallelbestimmungen aus den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen.