Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Allgemeinverbindlicherklärung
Informationen zur Allgemeinverbindlicherklärung
Beginn, Umfang und Ende der Allgemeinverbindlicherklärung
Auskünfte über Allgemeinverbindlicherklärungen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber, für die Tarifverträge in Bezug auf eine Allgemeinverbindlicherklärung gelten könnten, haben die Möglichkeit sich von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift über den jeweils für sie geltenden Tarifvertrag, gegen Erstattung der Selbstkosten, zuschicken zu lassen. Das gilt auch für die Interessenvertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Weitere Anlaufstellen, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Auskünfte über eine Allgemeinverbindlicherklärung erlangen können sind z.B.:
- Tarifregister der jeweiligen Sozialministerien der Länder für Arbeit in Niedersachsen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und Digitalisierung
- Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
- Das Tarifarchiv des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts in der HansBöckler-Stiftung (WSI)
Beispiel über die Wirkung einer Allgemeinverbindlicherklärung
Fallbeispiel über die Wirkung einer Allgemeinverbindlicherklärung: Mit dem zuständigen Arbeitgeberverband schließt die Gewerkschaft A einen Lohntarifvertrag für das Metallgewerbe in Niedersachsen ab. Arbeitgeber B ist kein Mitglied des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmer C kein Mitglied der Gewerkschaft A. In diesem Beispiel verhält es sich so, dass der Lohntarifvertrag für den Arbeitgeber nicht bindend ist und er seinem Arbeitnehmer C nicht den im Lohntarifvertrag ausgehandelten Lohn zahlen muss (es sei denn, dieser ist im Arbeitsvertrag in Bezug genommen worden). Sollte hier der Fall eintreten, dass der Minister / die Ministerin für Arbeit des Landes Niedersachsen den Lohntarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, ist jetzt auch der Arbeitgeber B allein aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung dazu verpflichtet, seinem Arbeitnehmer C den in dem Tarifvertrag vereinbarten Lohn zu zahlen.