Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z

Anfechtung des Arbeitsvertrages
Informationen zur Anfechtung des Arbeitsvertrages
Voraussetzung zur Anfechtung des Arbeitsvertrages
Im Arbeitsrecht unterscheidet man zwischen zwei Anfechtungsgründen. So gibt es einerseits die Anfechtung des Arbeitsvertrages aufgrund eines Inhalts-, Erklärungs- oder Eigenschaftsirrtums und zum anderen die Anfechtung des Arbeitsvertrages aufgrund arglistiger Täuschung oder wegen widerrechtlicher Drohung. Damit eine Anfechtung des Arbeitsvertrages aufgrund eines Inhalts-, Erklärungs- oder Eigenschaftsirrtums gerechtfertigt ist, bedarf es eines entsprechenden Irrtums, bspw. des Irrtums über eine sog. verkehrswesentliche Eigenschaft. Die Anfechtung des Arbeitsvertrages muss unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern.
Bei der Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung muss es zu einer Täuschung gekommen sein, die ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrages ist. Eine Täuschung in diesem Sinne könnte beispielsweise sein:
- Ein Arbeitnehmer beantwortet während eines Einstellungsgespräches vorsätzlich eine zulässige Frage falsch, die für den Abschluss des Vertrages entscheidend ist, beispielsweise eine Kassiererin beantwortet die Frage bezüglich einer Vorstrafe falsch, obwohl sie bereits wegen Betruges vorbestraft ist.
In einem Fall der arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung kann der Arbeitsvertrag binnen einen Jahres angefochten werden.