Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
Wer länger als sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt ist, in dem in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, genießt Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§§ 1 Abs. 1, 23 KSchG). Bist du schon sehr lange, mindestens seit Dezember 2003, beschäftigt, genügt für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sogar eine Zahl von mindestens 6 Arbeitnehmer/innen, wenn mit dir gemeinsam mindestens fünf weitere Arbeitnehmer/innen ebenso lange beschäftigt sind.
Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit Arbeitnehmer/innen arbeitstechnische Zwecke verfolgt, die über die Befriedigung von Eigenbedarf hinausgehen. Das klingt kompliziert, ist es aber in der Regel nicht: Wo Arbeitnehmer/innen arbeiten, ist ein Betrieb.
Wenn du entweder selbst noch nicht seit dem Jahr 2003 beschäftigt oder es sind nicht mehr die erforderlichen „Altarbeitnehmer/innen“ mit dir gemeinsam beschäftigt, benötigst du mehr als 10 Arbeitnehmer/innen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Wenn du, dich eingeschlossen, aber den Arbeitgeber in Person und Azubis ausgeschlossen, mindestens elf Köpfe in Vollzeit zählst, ist diese Voraussetzung erfüllt. Anderenfalls wird es etwas komplizierter:
Teilzeitbeschäftigte werden für die Berechnung der Mitarbeiterzahl wie folgt berücksichtigt:
- bis einschließlich 20 Stunden/Woche mit dem Faktor 0,50
- bis einschließlich 30 Stunden/Woche mit dem Faktor 0,75
- über 30 Stunden/Woche mit dem Faktor 1,0.
- Faktor = Arbeitnehmer/in
Kommst du auf diese Weise im Ergebnis auf mindestens den Faktor 10,25 „Arbeitnehmer/innen“, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar (§ 23 Abs. 1 S. 4 KSchG).