Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Arbeitsgerichtsgesetz
Was ist das Arbeitsgerichtsgesetz?
Wie sind die Spruchkörper der Arbeitsgerichte zusammengesetzt?
Wie läuft ein Verfahren nach dem Arbeitsgerichtgesetz ab?
Unmittelbar nach Erhebung einer Klage wird von dem Arbeitsgericht Termin zu einer so genannten Güteverhandlung bestimmt. Im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen soll gemäß § 61 a Arbeitsgerichtsgesetz die Güteverhandlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhebung der Kündigungsschutzklage stattfinden. Der Gütetermin ist eine Verhandlung vor dem Vorsitzenden Richter der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichtes ohne die ehrenamtlichen Richter. In der Güteverhandlung wird das Streitverhältnis der Parteien, insbesondere bei einer Kündigungsschutzklage also die Erfolgsaussichten derselben kurz erörtert. Unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters werden zwischen den Parteien zudem Vergleichsmöglichkeiten ausgelotet und gegebenenfalls Vergleichsgespräche geführt. Häufig enden Verfahren bereits in der Güteverhandlung durch Abschluss eines Vergleiches, bei Kündigungsschutzverfahren oft in der Form, dass sich die Parteien auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt gegen Zahlung einer Abfindung verständigen.
Bleibt die Güteverhandlung erfolglos, fordert der Vorsitzende Richter regelmäßig den Beklagten unter Fristsetzung auf, im Einzelnen und unter Beweisantritt auf die Klage zu erwidern. Gleichfalls wird der Kläger aufgefordert, dann innerhalb einer Frist auf die von dem Beklagten zu erwartende Klageerwiderung Stellung zu nehmen. Der Vorsitzende Richter bestimmt zudem einen Termin zur sogenannten Kammerverhandlung.
Die Kammerverhandlung ist die der Güteverhandlung nachfolgende streitige Verhandlung. In diesem Kammertermin, bei dem neben dem Vorsitzenden Richter auch zwei ehrenamtliche Richter anwesend sind, soll der Rechtsstreit möglichst – gegebenenfalls auch nach einer Beweisaufnahme – zu Ende geführt werden.
Auch in der Kammerverhandlung wird die Möglichkeit einer gütlichen Einigung regelmäßig noch einmal angesprochen. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich und erledigt sich das Verfahren auch nicht auf anderem Wege (z.B. durch Rücknahme der Klage, Anerkenntnis oder Erledigung), entscheidet das Gericht durch Urteil unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien und Beurteilung der Sach- und Rechtslage darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst wurde oder nicht.
Die Verfahren vor den Arbeitsgerichten unterliegen dem sogenannten Beschleunigungsgrundsatz. Demzufolge ist das jeweilige Verfahren vom Arbeitsgericht nach § 57 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz möglichst im ersten Termin zu erledigen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden regelmäßig Fristen gesetzt. Weitergehend kann der Kammervorsitzende Anordnungen nach § 55 Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz erlassen und Maßnahmen nach § 56 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz ergreifen.