Arbeitsschutz am Arbeitsplatz in Zeiten von Corona
Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehört es, alle unter den jeweiligen Umständen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen (vgl. § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)).
Ziel des Arbeitsschutzes
Ziel des Arbeitsschutzes ist nicht nur Unfallschutz, die Vermeidung von Berufskrankheiten oder arbeitsbedingter Erkrankungen sondern auch präventiver Gesundheitsschutz. Hierzu zählt auch die Vermeidung einer Ansteckung mit gesundheitsgefährdenden Erregern. Während in der Vergangenheit häufiger gesundheitsgefährdende Bakterien wie Listerien und Salmonellen z.B. in Krankenhäusern und auf Pflegeheimen festgestellt werden mussten und bekämpft werden konnten, ist dies bei dem neuartigen Coronavirus und auftretenden Mutationen (SARS-CoV-2) weiterhin nicht oder nur schwer möglich. Zwar sind inzwischen mehrere Impfstoffe zugelassen. Jedoch verlaufen die Impfungen schleppend. Zudem gibt es bislang kein Medikament, welches zur wirksamen Behandlung gegen das Coronavirus eingesetzt werden kann. Die Einhaltung von Hygienemaßnahmen ist daher weiterhin von großer Bedeutung. Allerdings bieten auch großflächige Desinfektionsmaßnahmen keinen hundertprozentigen Schutz vor der Übertragung des Coronavirus von Mensch zu Mensch.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21.01.2021 und Änderungsverordnungen vom 11.03.2021 und 14.04.2021
Am 21.01.2021 wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verkündet. Die Verordnung galt zunächst bis zum 15.03.2021. Durch die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 11.03.2021 und anschließend die Zweite Änderungsverordnung vom 14.04.2021 wurde die Anwendung der Vorschriften bis zum 30.06.2021 verlängert, längstens jedoch bis zum Tag der Feststellung, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht mehr besteht. Zudem hat der Arbeitgeber nunmehr ein betriebliches Hygienekonzept unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel festzulegen und umzusetzen. Im Übrigen enthält die Änderungsverordnung lediglich redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen. Die Verordnung verfolgt das Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz zu minimieren. Zunächst war Bestandteil dieser Verordnung auch die Pflicht für Arbeitgeber, den Arbeitnehmern dort, wo betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, die Möglichkeit von Homeoffice anzubieten. Diese Pflicht folgt nun nicht mehr aus der Verordnung, sondern aus dem neuen § 28b Abs. 7 IfSG, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Die Einzelheiten können den Beiträgen „Corona und Homeoffice“ und „Jetzt also doch: Homeoffice-„Pflicht“ für Arbeitnehmer“ entnommen werden. Kommen Arbeitnehmer weiterhin in den Betrieb, sind vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um die Ansteckungsgefahr zu reduzieren. Zunächst gilt es, Kontakte zu vermeiden oder, sofern nicht anders möglich, jedenfalls auf ein Minimum zu beschränken. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen diese möglichst in kleine Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Auch zeitversetztes Arbeiten soll ermöglicht werden.
Vorgesehen ist zudem, dass, sofern Räume von mehreren Mitarbeitern gleichzeitig zu nutzen sind, je Mitarbeiter eine Mindestfläche von 10m² vorhanden sein muss. Können diese Anforderungen nicht eingehalten werden, sind andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere geeignete Lüftungsmaßnahmen, das Aufstellen geeigneter Abtrennungen, eine Tragepflicht von Mund-Nasen-Schutz/Atemschutzmasken oder sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen. Das gilt auch für Pausenbereiche. Außerdem hat der Arbeitgeber medizinische Masken (Mund-Nase-Schutz) zur Verfügung zu stellen, wenn:
- die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können oder
- der Mindestabstand von 1,5m kann nicht eingehalten werden oder
- bei Wegen vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass der Schutz nicht ausreichend ist und Masken mit Eigenschutz notwendig sind, hat der Arbeitgeber Atemschutzmasken, die in der Anlage zur Verordnung bezeichnet sind, bereitzustellen. Ein erhöhter Schutz ist insbesondere anzunehmen, wenn:
- ausgeführte Tätigkeit einen erhöhten Aerosolausstoß befürchten lassen (z.B. lautes Sprechen) oder
- bei betriebsbedingten Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen eine anwesende Person einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen muss.
Da regelmäßig ein Wechsel der Masken vorzunehmen ist, sind vom Arbeitgeber ausreichend Masken zur Verfügung zu stellen. Zudem ist es Aufgabe des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer in die ordnungsgemäße Verwendung der Masken einzuweisen. Alternativ zur Bereitstellung von Masken können Arbeitgeber andere geeignete Maßnahmen treffen. Was hierunter verstanden werden kann, bleibt jedoch offen.
Die Verordnung verpflichtet Arbeitnehmer zum Tragen der bereitgestellten Masken.
Zudem wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeitern, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, pro Kalenderwoche zwei Corona-Schnelltests anzubieten. Das heißt, auch wenn ein Arbeitnehmer nur an einem Tag in der Woche im Büro anwesend ist, muss diesem ein Test angeboten werden.
Die Nachweise über die Beschaffung der Tests oder Vereinbarungen mit Dienstleistern über die Testung der Beschäftigten sind bis zum 30.06.2021 aufzubewahren.
Die anfallenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen, da es sich insoweit um Arbeitsschutzmaßnahmen handelt.
Welche Maßnahmen hat ein Arbeitgeber zum Schutz der Arbeitnehmer vor dem Coronavirus zu treffen?
In § 4 ArbSchG sind allgemeine Vorgaben geregelt. Danach ist Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Gefahren sind in ihrer Quelle zu bekämpfen.
Welche Informationspflichten bestehen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Coronavirus?
Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, aber auch aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers, bestehen verschiedene Informationspflichten zu Corona im Arbeitsverhältnis.
Da der Arbeitgeber und die Arbeitskollegen wissen müssen, ob eine Ansteckungsgefahr besteht, darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter, die aus dem Urlaub wiederkommen fragen, ob sie in einem Risikogebiet waren.
Weiter muss der Arbeitgeber sofern es einen „Corona-Fall“ im Betrieb gibt, alle Mitarbeiter, die in Kontakt mit dem erkrankten Mitarbeiter standen informieren. Wobei jedoch der Name des Erkrankten nicht genannt werden darf.
Auch soll der Arbeitnehmer den Arbeitgeber davon unterrichten, wenn eine Ansteckungsgefahr besteht, er also in den letzten zwei Wochen unmittelbaren Kontakt zu einer erkrankten Person hatte.
Welche konkreten Maßnahmen sind erforderlich?
Welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, ist vom Betrieb bzw. Unternehmen, der Branche, Größe usw. abhängig. Für alle Betriebe dürfte jedoch das gelten, was sowohl die Bundesregierung in ihrem Beschluss vom 22.03.2020 als Leitlinien vorgegeben hat, als auch die Empfehlungen des Robert-Koch-Institut als Infektionsschutzmaßnahmen. Das bedeutet vor allem, keine Hände mehr zu schütteln, die entsprechende Handhygiene und das Abstand halten.
Die Verhaltensregeln und Empfehlungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe für das berufliche Umfeld können weitere wertvolle Orientierungen sein (z. B. Mahlzeiten möglichst alleine und nicht in der Kantine einnehmen). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen gesonderten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard verfasst und am 16.04.2020 veröffentlicht. Darin sind weitergehende Maßnahmen aufgeführt wie z. B.:
Arbeitsmittel wie z. B. Werkzeuge, Kugelschreiber, Tastaturen sollten nach Möglichkeit nur personenbezogen verwendet werden.
Arbeitsschutzkleidung sollte nicht gemeinsam von Arbeitnehmern genutzt und getrennt von der Alltagskleidung (z. B. in gesonderten Spinden) aufbewahrt werden.
Arbeits- und Pausenzeiten sollten flexibel gestaltet werden, so dass die Zahl der gleichzeitig eintreffenden Arbeitnehmer im Betrieb verringert werden kann.
Schichteinteilung: Bei der Aufstellung von Schichtplänen sollte darauf geachtet werden, möglichst stets dieselben Arbeitnehmer zu Schichten einzuteilen.
Schutzabstände: Enges Zusammentreffen von Beschäftigten soll z. B. durch Klebebandbegrenzungen der Stehflächen (z. B. vor Stempeluhren, bei Ein- und Ausgängen oder vor Kaffeeautomaten) vermieden werden und wie es bereits aus Supermärkten bekannt ist.
Zutritt zum Betrieb: Betriebsfremde Personen sollten – sofern möglich – der Zutritt nur in Ausnahmefällen gestattet werden. Die Zutritte sollten auf ein Minimum beschränkt werden.
Der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verfasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard wurde nun durch die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=10) in Zusammenarbeit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und den Arbeitsausschüssen des Bundes-Arbeitsministeriums konkretisiert.
Die Arbeitsschutz Regel trat am 28.8.2020 durch Veröffentlichung im gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft.
Diese neue Arbeitsschutzregel konkretisiert die bestehenden Maßnahmen wie z.B.:
- Arbeitsmittel: Insbesondere Oberflächen die in Kontakt mit den Beschäftigten gekommen sind, wie Tischplatten, IT-Geräte, Telefonhörer, Lenkräder und Schalthebel sollen gereinigt werden.
- Arbeits- und Pausenzeiten: Bei der Entzerrung der Belegschaftsdichte durch flexible Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeiten, ist auf eine zusätzliche Gefährdung aufgrund einer Arbeitserschwernis durch die Lage und die Dauer der Arbeitszeit zu achten.
- Lüftungen: Bei Tätigkeitsaufnahme muss eine Fensterlüftung und dann weitere in regelmäßigen Abständen erfolgen. Es wird empfohlen, Büroräume alle 60 Minuten und Besprechungsräume alle 20 Minuten zu lüften. Es ist eine sogenannte Stoßlüftung über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster von 3 bis 10 Minuten durchzuführen.
- Mund-Nase-Bedeckung und Persönliche Schutzausrüstung: Sollten technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung einer Infektion bei der Arbeit nicht minimieren können, sind individuelle Schutzmaßnahmen wie u.a. auch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung durchzuführen.
- Schutzabstände: Um die Abstandsregelungen bei entsprechender Nutzungsfrequenz einzuhalten, sollen z.B. Verkehrswege mit Einbahnstraßen geschaffen werden oder die Verwendung von Aufzügen bzgl. der Personenanzahl begrenzt werden.
Wenn die Arbeitsschutzregel angewendet wird, können Betriebe davon ausgehen, dass sie rechtsicher handeln. Dennoch müssen auch die Regeln aus der Biostoffverordnung und aus dem Infektionsschutz beachtet werden.
Die Hinweise/Verhaltensregeln wie z.B. die Handhygiene, dass Abstand halten, das Verzichten auf Berührungen wie Umarmungen oder auch das Grüßen durch Händeschütteln sollten derzeit in jedem Betrieb ausnahmslos beachtet werden. Arbeitgeber (ggf. in Abstimmung mit dem Betriebsrat, § 89 Abs. 1 BetrVG) sollten dies ihren Arbeitnehmern jeweils konkret z.B. durch Aushänge oder Mitteilungen (ob persönlich oder per Mail) vorgeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 12 ArbSchG. Nach dieser Vorschrift haben Arbeitgeber ihre Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Nach § 12 Abs. 1 S. 4 ArbSchG muss die Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Kann das Tragen von einem Mundschutz bei der Arbeit angeordnet werden?
Zunächst ist festzuhalten, dass Arbeitnehmer für den Zeitraum und aufgrund der Geltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bereits verpflichtet sind, die bereitgestellten Masken zu tragen. Unabhängig von der Geltung der Verordnung gilt folgendes:
Sofern kein Betriebsrat vorhanden ist, kann ein Arbeitgeber dies grundsätzlich aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes derzeit (Stand April 2020) eigenverantwortlich tun (z. B. bei Kassierern im Supermarkt, in Läden usw.). Die Anordnung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes kann ein Arbeitgeber aufgrund eines Weisungsrechts gem. § 106 S. 2 GewO treffen. Dies ist auch unabhängig davon, ob in der Öffentlichkeit das Tragen in einigen Städten oder Bundesländern angeordnet ist oder nicht, denn ein Betrieb ist grundsätzlich kein öffentlicher Raum.
Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, ist eine entsprechende Anordnung mit ihm in einer Betriebsvereinbarung i. S. d. § 88 Ziff. 1 BetrVG zu regeln.
Ob die Anordnung allerdings z. B. auch für einen Büroangestellten gelten soll, der die meiste Zeit des Tages ggf. alleine in seinem Büro sitzt, dürfte sehr fraglich sein. Sobald er hingegen sein Büro verlässt und z.B. auf Fluren oder Treppen unterwegs ist, könnte das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wieder angezeigt sein. Das BMAS hat in seinem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard hierzu unter anderem Folgendes aufgeführt
„Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.“
Wenn ein Arbeitgeber das Tragen eines Mundschutzes den Arbeitnehmern aufgibt, muss er auch dafür Sorge tragen, dass er ausreichend Mundschutz für seine Arbeitnehmer bereitstellt. Die Kosten hierfür muss grundsätzlich der Arbeitgeber tragen.
Kann ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gegen Corona vorschlagen?
In § 17 Abs. 1 S. 1 ArbSchG ist geregelt, dass Beschäftigte berechtigt sind, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Dieses Recht können Arbeitnehmer auch aktiv ausüben, wenn sie den Eindruck haben, dass ihr Arbeitgeber das Coronavirus und die damit einhergehenden Gefahren nicht ernst nimmt. Wenn dann auch trotz Beschwerden keine Verhaltensmaßregeln aufgestellt und eingehalten werden, kann der Arbeitnehmer auch die zuständige Behörde (in Niedersachsen das Gewerbeaufsichtsamt) informieren. Wenn eine entsprechende Information erfolgt, dürfen den Beschäftigten dadurch keine Nachteile entstehen, § 17 Abs. 2 S. 2 ArbSchG.
Pflichten der Arbeitnehmer durch das Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz gibt jedoch nicht nur den Arbeitgebern sondern auch den Beschäftigten Pflichten auf. In § 15 Abs. 1 ArbSchG ist geregelt, dass die Beschäftigten dazu verpflichtet sind, nach ihren Möglichkeiten sowie nach gegebenenfalls erfolgter Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit selbst Sorge zu tragen.
Die Verpflichtungen der Beschäftigten gehen jedoch noch weiter. In § 15 Abs. 1 S. 2 ArbSchG ist geregelt, dass Sie auch für die Sicherheit und Gesundheit von Personen zu sorgen haben, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Es versteht sich von selbst, dass daher ein an Corona erkrankter Mitarbeiter, der nur selbst sehr milde Symptome hat, nicht zu Arbeit geht und sich in häuslicher Quarantäne begibt.
Fazit
Jeder ist in diesen Zeiten dazu aufgerufen, aktiv die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern bzw. einzudämmen. Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihrem Betrieb Maßnahmen gegen die weitere Verbreitung des SARS-CoV-2 zu treffen. Arbeitnehmer trifft die Pflicht, die Maßnahmen einzuhalten und umzusetzen.