Bevor es zu einem gerichtlichen Verfahren aufgrund von Streitigkeiten zwischen Ausbildendem und Auszubildendem aus einem Berufsausbildungsverhältnis kommt, ist zunächst nach § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, soweit ein Schlichtungsausschuss für den betreffen Beruf eingerichtet wurde. Wird der Schiedsspruch eines Schlichtungsausschusses innerhalb von einer Woche nicht von beiden Parteien nach § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG anerkannt, so kann innerhalb von zwei Wochen Klage erhoben werden. Zu den Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis zählt auch die Frage nach der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses. Hierbei ist zu beachten, dass das Schlichtungsverfahren innerhalb der dreiwöchigen Ausschlussfrist aus § 4 Satz 1 KSchG durchzuführen ist, um nach dessen erfolglosen Ablauf weiterhin ein Kündigungsschutzklage erheben zu können.