Arbeitsrecht
Bevor Ansprüche überhaupt geltend gemacht werden, hat man die Angelegenheit nicht selten schon längere Zeit vor sich hergeschoben. Man ist unentschlossen, ob sich die Geltendmachung überhaupt lohnt, im laufenden Arbeitsverhältnis möchte man dieses nicht mit Forderungen belasten. Gerade im Arbeitsrecht ist aber eine derartige Vorgehensweise gefährlich. Denn hat man sich erst zur Geltendmachung entschlossen, ist es häufig schon zu spät und man hat von dem Anwalt oder gar von dem Richter den Hinweis erhalten, dass die Ansprüche längst verfallen sind. Bei der Geltendmachung der Ansprüche wurde schlicht eine Ausschlussfrist nicht beachtet.
Ausschlussfristen?
Ausschlussfristen, was versteht man eigentlich darunter? Ausschluss- oder auch Verfallfristen sind als eine Besonderheit des Arbeitsrechtes Fristen, innerhalb derer ein Anspruch zwingend geltend gemacht werden muss, damit er nicht verfällt. Die Nichteinhaltung einer solchen Frist hat ohne Weiteres das Erlöschen des Anspruches zur Folge; dieses gilt unabhängig davon, ob die Parteien die Ausschlussfrist bzw. deren Folgen kannten. Derartige Ausschlussfristen finden sich in vielen Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen. Im Gegensatz zu Verjährungsfristen braucht sich die andere Partei auf die Geltung einer Ausschlussfrist auch nicht berufen, ein Richter muss die Geltung von Ausschlussfristen von Amts wegen prüfen. Die Rechtsfolgen von Ausschlussfristen sind damit weitreichender als die von Verjährungsfristen. Zudem sind Ausschlussfristen mit einer Dauer von häufig nur 2 oder 3 Monaten erheblich kürzer als Verjährungsfristen.
Einstufige und zweistufige Ausschlussfrist
Praktisch kommen einstufige und zweistufige Ausschlussfristen vor. Bei einer einstufigen Ausschlussfrist muss der Anspruch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gegenüber der anderen Vertragspartei in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht werden. Bei einer zweistufigen Ausschlussfrist muss nach der erfolglosen vorgerichtlichen Geltendmachung innerhalb einer weiteren Frist Klage erhoben werden.
Wirksamkeit
Trotz des erheblichen Risikos, der im Zusammenhang mit Ausschlussfristen besteht, haben diese Fristen einen entscheidenden Vorteil, sie schaffen Rechtssicherheit.
Allerdings sind nicht sämtliche Ausschlussklauseln wirksam. Eine in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist kann unangemessen kurz oder auch einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers und damit unwirksam sein. Auch sollte ein Arbeitsvertrag, wenn Ausschlussfristen in geltenden Tarifverträgen enthalten sind, einen Hinweis auf die anzuwendenden Tarifverträge enthalten. Insbesondere Arbeitgeber, die zwecks Rechtssicherheit Ausschlussfristen vereinbaren oder Geltung erlangen lassen möchten, sollten bei der Formulierung des Vertrages sorgsam sein. Unwirksame Ausschlussfristen in einem vom Arbeitgeber gestellten Vertragsformular haben nämlich zur Folge, dass sie für den Arbeitnehmer nicht gelten, der Arbeitgeber sich jedoch auf die Unwirksamkeit nicht berufen kann.
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