Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit bedeutet wie der Name sagt eine Verkürzung der Arbeit(szeit). Da die Arbeitsleistung im Gegenseitigkeitsverhältnis zu dem gezahlten Gehalt steht, bedeutet eine kürzere Arbeitszeit auch weniger Gehalt.
Es handelt sich um ein Mittel, dass es dem Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen ermöglicht, das Unternehmern durch eine Auftragsflaute zu steuern, ohne Kündigungen aussprechen zu müssen.
Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob er Kurzarbeit für den ganzen Betrieb oder nur einen Teil des Betriebs einführt. Er kann auch über den Umfang entscheiden und auch eine vollständige Einstellung der Arbeitsleistung einführen (“Kurzarbeit Null”).
Vor- und Nachteile
Um die wirtschaftlichen Nachteile abzufedern, wird von der Agentur für Arbeit unter bestimmten Bedingungen das Kurzarbeitergeld gezahlt und auf diese Weise zwischen 60 % und 67 % des Lohnausfalls ausgeglichen. Nähere Informationen finden Sie
hier auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit (externer Link).
Trotz dieser Kompensation bleibt es dabei: Kurzarbeit ist für Arbeitnehmer finanziell nachteilig.
Sie widerspricht außerdem dem Grundsatz, dass es bei einer einmal getroffenen Einigung über Höhe und Verhältnis von Arbeitszeit und Arbeitsleistung zu bleiben hat, wenn nicht
übereinstimmend etwas anderes geregelt wird. Das Gesetz weist grundsätzlich dem Arbeitgeber das Risiko zu, bei Arbeitsmangel seine Arbeitnehmer fürs “Däumchendrehen” bezahlen zu müssen.
Allerdings wird jeder Arbeitgeber, der sich das eine gewisse Zeit angesehen hat, Kündigungen erwägen. Daher ist die Kurzarbeit als sozialpolitisches Instrument aus Sicht des Gesetzgebers gerechtfertigt, um solche Kündigungen zu vermeiden.
Voraussetzung: Regelung über Kurzarbeit
Weil die Kurzarbeit einseitig in das Vertragsverhältnis eingreift, muss sie wirksam eingeführt werden. Der Arbeitgeber braucht die Genehmigung der Arbeitnehmerseite zu irgendeinem Zeitpunkt in irgendeiner Form. Das kann entweder eine Regelung in einem Tarifvertrag oder einer Tarifvereinbarung sein oder eine Regelung im Arbeitsvertrag selbst. Grund: Der Arbeitnehmer muss wissen, was auf ihn zukommen kann, wenn er sich auf das Arbeitsverhältnis einlässt.
Was können Arbeitgeber tun, die keine Kurzarbeit einführen können?
Gestattet keine Regelung die Einführung von Kurzarbeit, bleibt dem Arbeitgeber alleine der Weg, der stets zu beschreiten ist, wenn einseitig Änderungen im Arbeitsverhältnis gewünscht sind: Sie sind im Wege einer Änderungskündigung durchzusetzen.
Folgen unwirksam eingeführter Kurzarbeit
Besteht keine rechtliche Grundlage und führt der Arbeitgeber gleichwohl – jedenfalls seiner Ansicht nach – Kurzarbeit ein, hat dies keine rechtliche Wirkung. Die Arbeitszeit wird ebensowenig verkürzt wie das Gehalt, der Arbeitgeber müsste die Arbeitnehmer also eigentlich so weiterbeschäftigen wie bisher.
Was bedeutet das praktisch, wenn mindestens der Arbeitgeber und vielleicht auch der Arbeitnehmer zunächst davon ausgeht, dass weniger Arbeit und weniger Gehalt geschuldet ist?
Obwohl der Arbeitnehmer nun kürzere Zeit gearbeitet hat, kann dieser Fall eine Ausnahme des Grundsatzes „Ohne Arbeit kein Lohn” darstellen. Weigert sich der Arbeitgeber, die
angebotene Arbeitsleistung anzunehmen, muss er Gehalt zahlen, obwohl der Arbeitnehmer nicht arbeitet. Das ist der so genannte Annahmeverzug (Verzug der Annahme der Arbeitsleistung).
Voller Lohn (nur) bei Arbeitsangebot
In dieser Konstellation – unwirksam eingeführte Kurzarbeit – wird von dem Arbeitnehmer ein wörtliches Angebot verlangt (§ 295 BGB). Ein wörtliches Angebot kann schon darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Verkürzung der Arbeitszeit protestiert oder hiergegen klagt, selbstverständlich ist auch ein echtes Angebot in Form von “Ich möchte arbeiten!” möglich.
Liegt ein solches Angebot vor, befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug und schuldet trotz weniger Arbeitsleistung das vollständige Gehalt.
Fazit
Arbeitgeber sollten darauf achten, dass nicht nur die Agentur für Arbeit grünes Licht für die Einführung der Kurzarbeit gibt, sondern auch eine entsprechende arbeitsrechtliche Rechtsgrundlage vorliegt, die so genannte Kurzarbeitsklausel. Anderenfalls wird der Versuch der Einführung von Kurzarbeit statt der gewünschten wirtschaftlichen Entlastung zum finanziellen Risiko.
Arbeitnehmer hingegen sollten darauf achten, dass sie im Fall unwirksam eingeführter Kurzarbeit ihre Arbeitskraft anbieten und diesen Umstand vor allem auch verwertbar dokumentieren.
Noch Fragen?
Haben Sie Fragen zu dem Thema Kurzarbeit?
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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