Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Berufung
Was ist unter einer Berufung zu verstehen?
Wie unterscheidet sich eine Revision von einer Berufung?
Gibt es Besonderheiten einer Berufung im Arbeitsrecht?
Wann kann eine Berufung eingelegt werden?
Damit eine Berufung eingelegt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein.
Nach § 64 Abs. 1 ArbGG kommt eine Berufung zum Landesarbeitsgericht nur in Betracht, wenn eine sofortige Beschwerde nach § 78 ArbGG gegen das Urteil nicht gegeben ist.
In § 64 Abs. 2 ArbGG wird abschließend aufgeführt in welchen Fällen eine Berufung statthaft ist. Eine allgemeine, ungeschriebene Voraussetzung des § 64 Abs. 2 ArbGG verlangt für die Einlegung eines Rechtsmittels, dass der Rechtsmittelführer durch die ergangene Entscheidung beschwert ist.
Nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG ist eine Berufung statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,- € übersteigt. Abzustellen ist hierbei auf den Wert des Antrags des Berufungsklägers. Die Obergrenze für diesen Wert bildet der durch das Urteil nach § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Streitwert.
Weiterhin ist eine Berufung in Bestandsstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft. Bestandsstreitigkeiten sind Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Dazu gehören insbesondere Kündigungsschutzklagen.
Ferner ist eine Berufung gegen ein Versäumnisurteil, gegen das ein Einspruch an sich nicht statthaft ist, nach § 64 Abs. 2 lit. d ArbGG statthaft. Hierbei handelt es sich um eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil, weil dagegen ein Einspruch an sich nicht statthaft ist. Der Berufungsführer kann in diesen Fällen eine Berufung nur mit der Behauptung einlegen, dass eine Säumnis nicht oder wenn, nur unverschuldet vorgelegen habe.
Außerdem ist eine Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG dann statthaft, wenn die Voraussetzungen von §§ 64 Abs. 2 lit. b –d ArbGG zwar nicht vorliegen, aber die Berufung durch das Arbeitsgericht ausdrücklich zugelassen wurde. Die Zulassung einer solchen Berufung muss vom Arbeitsgericht in den Urteilstenor mit aufgenommen sein.