Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen
Was ist unter der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu verstehen?
Das Thema der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen bezieht sich auf die besonderen gesetzlichen Regelungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Menschen mit einer Behinderung betreffen. Die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten Personen zieht die Beachtung der besonderen Schutzbedürftigkeit innerhalb eines Arbeitsverhältnisses nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) nach sich.
Welche Menschen sind vom besonderen Schutz der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen erfasst ?
Den besonderen Schutz der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen kommt allen Arbeitnehmern zu, deren Grad der Behinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX wenigstens 50 beträgt. Nach § 2 Abs. 3 SGB IX können Menschen mit einem Behinderungsgrad von 30 einen Gleichstellungsantrag bei der Agentur für Arbeit stellen, um so ebenfalls den besonderen Schutz wie schwerbehinderte Beschäftigte erhalten.
Wie ist der Schutz der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen bei der Einstellung ausgestaltet?
§ 154 Abs. 1 SGB IX legt dem Arbeitgeber die gesetzliche Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf, damit die Sicherung der Eingliederung von Schwerbehinderten in Arbeit und Beruf gewährleistet ist. Danach haben private und öffentliche Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigen die Verpflichtung 5 % dieser Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen freizuhalten. Wird die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an schwerbehinderten Menschen in einem Betrieb nicht beschäftigt, hat der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX zu entrichten. Diese kann für jeden unbesetzten Pflichtplatz nach § 160 Abs. 2 SGB IX zwischen 125 € und 320 € betragen.
Wie ist der Schutz der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses ausgestaltet?
Die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen ist so auszugestalten, dass die Fähigkeiten und Kenntnisse des Schwerbehinderten voll miteinbezogen und weiter entwickelt werden können. Somit hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die Tätigkeit des schwerbehinderten Menschen weder zu Über- noch zu Unterforderung führt. Verändert sich im Laufe der Zeit die Leistungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen, dann hat der Arbeitgeber den Arbeitsplatz daran anzupassen.
Wie ist der Schutz der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen bei der Kündigung ausgestaltet?
Der Schutz der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen wird bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach den Regelungen des § 168 SGB IX sichergestellt. Hiernach bedarf es zu jeder wirksamen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen der Zustimmung des Integrationsamtes. Diese Zustimmung gilt sowohl für die fristgerechte Kündigung nach § 622 BGB als auch für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB.
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