Die wichtigsten Regelungen über die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten des Betriebsrats werden in §§ 74, 75, und 77 BetrVG beschrieben. Daneben stellt § 80 Abs. 1 BetrVG einen Katalog auf, der die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats als Repräsentant der Belegschaft verdeutlicht:
Zunächst enthält § 80 Abs. 1 BetrVG die nicht ausdrücklich benannte, allgemeine Aufgabe des Betriebsrats, die Belegschaft nicht nur in der Betriebsversammlung gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über alle wichtigen Dinge zu informieren, sondern auch darüber hinaus z.B. durch Aushänge an einem „Schwarzen Brett“.
In § 80 Abs. 1 Nr. 1-3 BetrVG werden allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates beschrieben. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wacht der Betriebsrat über die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Der Betriebsrat hat somit die allgemeine Aufgabe, sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden und Arbeitnehmern zu helfen, ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber innerbetrieblich durchzusetzen. Das bedeutet, dass der Betriebsrat weder einen Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen im eigenen Namen prozessual ahnden kann, noch die Rechte der Arbeitnehmer gerichtlich geltend machen kann.
Darauf aufbauend hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die allgemeine Aufgabe, alle Maßnahmen, die der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen. Dazu zählen alle Bereiche mit betrieblichem Bezug. Vor allem auf dem sozialen Gebiet entstehen eine Vielzahl von Anregungsmöglichkeiten.
Weiterhin fällt dem Betriebsrat die allgemeine Aufgabe zu, die Gleichstellung von Mann und Frau nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a. BetrVG in Bezug auf die Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern. Ergänzend dazu soll der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 2b. BetrVG die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern. Dies betrifft vor allem eine familienfreundliche Gestaltung der Arbeitszeit.
Außerdem hat der Betriebsrat die allgemeine Aufgabe gem. § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, Ideen und Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf deren Umsetzung hinzuwirken.