Urteil
Mit einem aktuellen Urteil vom 06.04.2011 – 7 AZR 716/09 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Befristung von Arbeitsverträgen erheblich erleichtert. Nach dieser Entscheidung steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers bei dem gleichen Arbeitgeber jedenfalls dann dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht entgegen, wenn diese frühere Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt. Was ist Hintergrund der Entscheidung?
Befristung
Von der Befristung mit Sachgrund (zum Beispiel zur Vertretung oder für vorübergehenden Bedarf) abgesehen, ist eine Befristung, also ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes, nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. So darf die Höchstdauer der Befristung 2 Jahre nicht übersteigen und während dieser Höchstdauer darf das Arbeitsverhältnis maximal dreimal verlängert werden. Das gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) jedoch nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat; dann ist die Befristung ohne Sachgrund generell unzulässig. Nach dem bisherigen Verständnis dieser Regelung (so auch noch das BAG mit Beschluss vom 29.07.2009 – 7 AZN 368/09) schloss dieses jegliche frühere Beschäftigung, auch wenn es sich etwa lediglich um einen mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Studentenjob handelte, ein. Ohne Rücksicht auf den zeitlichen Abstand zwischen dem früheren Arbeitsverhältnis und dem einzugehenden befristeten Arbeitsverhältnis war bislang eine nachfolgende Befristung ohne Sachgrund ausgeschlossen.
Koalitionsvertrag
Zu Recht wurde diese Vorschrift häufig kritisiert, denn der eigentliche Zweck dieser Vorschrift, zum Schutz von Arbeitnehmern Befristungsketten zu verhindern, trat in den Hintergrund. Genau genommen entwickelte sich diese Regelung sogar zu Lasten der Arbeitnehmer zu einem Einstellungshindernis, da Arbeitgeber im Zweifel eher von einer Einstellung absahen. Auch die Koalitionspartner der Bundesregierung hatten dieses Problem erkannt und in den Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 aufgenommen, § 14 TzBfG dahingehend zu ändern, dass nur noch Beschäftigungsverhältnisse, die weniger als ein Jahr zurückliegen, die Befristung ausschließen würden; umgesetzt wurde dieses bislang noch nicht.
Bundesarbeitsgericht
Das BAG hat in dem aktuellen Fall, in dem es darum ging, ob eine 6 Jahre zurückliegende Beschäftigung als studentische Hilfskraft mit insgesamt 50 Stunden die spätere Befristung ausschließt, entschieden, dass die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur insoweit gerechtfertigt ist, als dies auch zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich ist. Das sei bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr der Fall. Das BAG zieht bei der Auslegung des TzBfG eine Parallele zu der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren und nach der Auffassung des BAG besteht eine Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten regelmäßig dann nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen.
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