Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
Die Einleitung des so genannten BEM-Verfahrens ist eine im Sozialgesetzbuch IX festgeschriebene Pflicht für alle Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer/innen häufiger als der Durchschnitt erkranken, in Zahlen bedeutet das sechs Wochen oder länger innerhalb von zwölf Monaten.
Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer/ der Arbeitnehmerin „klären“ soll, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann, § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX. Die naheliegenste Form dieser „Klärung“ ist ein persönliches Gespräch, auch wenn dieses gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Üblicherweise wird eine schriftliche Einladung zu einem solchen persönlichen Gespräch ausgesprochen, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Teilnahme freiwillig ist. Das ist so zutreffend, allerdings kann eine Verweigerung an dem Verfahren zur Folge haben, dass sich die Beweislasten im arbeitsgerichtlichen Verfahren so verschieben, dass dem Arbeitgeber die Kündigung erleichtert wird.
Der Ablauf eines BEM-Verfahrens ist gesetzlich nur rudimentär definiert, allerdings haben sich durch die vergangene Rechtsprechung gewisse Anforderungen und Regeln herausgebildet. Da der Arbeitgeber inzwischen eine Vielzahl an Dingen bei der Einladung (z.B. korrekte Belehrung über die Ziele des BEM und die erhobenen und verwendeten Daten bei der Einladung) und Durchführung des BEM zu beachten hat, würde die detaillierte Darstellung diesen Rahmen sprengen. Wenn du Zweifel an der korrekten Einleitung oder Durchführung des Verfahrens hast oder nichts dergleichen vor einer Kündigung überhaupt stattgefunden hat, solltest du einen Fachanwalt bzw. eine Fachanwältin für Arbeitsrecht kontaktieren. Fehler im BEM-Verfahren können eine Kündigung massiv angreifbar machen.