Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
EG-Massenentlassungsrichtlinie
Was ist die Massenentlassungsrichtlinie der EG?
Was sind Massenentlassungen?
Unter Entlassung im Sinne von Art. 1 der EG-Massenentlassungsrichtlinie und der nationalen Regelung des § 17 KSchG war nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und auch der früheren Praxis der Agenturen für Arbeit die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zu verstehen. Mit der so genannten Junk-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 27.01.2005 hat der Europäische Gerichtshof auf einen Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichtes Berlin jedoch entschieden, dass im Zusammenhang mit Massenentlassungen die Kündigungserklärung selbst und nicht die tatsächliche Beendigung die Entlassung im Sinne der EG-Massenentlassungsrichtlinie darstellt. Entlassung im Sinne der EG-Massenentlassungsrichtlinie ist somit als Erklärung der Kündigung zu verstehen. Von Massenentlassungen spricht man, wenn eine bestimmte, in der EG-Massenentlassungsrichtlinie (bzw. in § 17 KSchG) geregelte Anzahl von Entlassungen überschritten wird, also innerhalb eines kurzen Zeitraumes eine Vielzahl von Kündigungen erklärt werden. Gemäß § 17 KSchG liegen Massenentlassungen vor, wenn der Arbeitgeber
- in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer oder
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Massenentlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden.