Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Ersatzmitglied
Was ist ein Ersatzmitglied?
Wann rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach?
Das Ersatzmitglied kann in den Betriebsrat nachrücken, wenn ein anderes Betriebsratsmitglied vor dem Ende der regulären Amtszeit des Betriebsrats ausgeschieden ist, § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Wann ein Betriebsratsmitglied ausscheidet bestimmt sich nach § 24 Nr. 2-6 BetrVG. Ein Ersatzmitglied kann z.B. in den Betriebsrat nachrücken, wenn ein Betriebsratsmitglied sein Amt niederlegt, das Arbeitsverhältnis beendet wird, das Betriebsratsmitglied seiner Wählbarkeit verlustig geworden ist, eine arbeitsgerichtliche Entscheidung den Betriebsrat aufgelöst oder einzelne Mitglieder ausgeschlossen hat.
Außerdem kann ein Ersatzmitglied vorübergehend für ein erkranktes, beurlaubtes oder sonst verhindertes Betriebsratsmitglied die Stellvertretung des Amts übernehmen, § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.