Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Freistellung des Betriebsrats
Was ist unter der Freistellung des Betriebsrats zu verstehen?
Wie viele Betriebsräte sind freizustellen?
Die vollständige Freistellung des Betriebsrats von der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht hängt nur von der Anzahl der beschäftigen Arbeitnehmer eines Betriebs ab, § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach sind bei:
200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1 500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7 001 bis 8 000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8 001 bis 9 000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9 001 bis 10 000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder mindestens freizustellen.
Abweichend hiervon können nach § 38 Abs. 1 Satz BetrVG im Rahmen einer Betriebsvereinbarung darüber hinausgehende Freistellungen der Betriebsräte zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat vereinbart werden.
Will der Betriebsrat eine zusätzliche Freistellung der Betriebsräte außerhalb einer Betriebsvereinbarung erreichen, so benötigt er dazu grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers oder er kann hierüber im Weigerungsfall eine arbeitsgerichtliche Entscheidung im Beschlussverfahren anstreben.