Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z

Gesamtbetriebsrat
Was ist der Gesamtbetriebsrat?
Voraussetzungen für die Errichtung eines Gesamtbetriebsrates
Die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats setzt nach § 47 Abs. 1 BetrVG voraus, dass sich ein Unternehmen in mehrere Betriebe aufgliedert. Anders ausgedrückt müssen mehrere Betriebsräte, um einen Gesamtbetriebsrat bilden zu können, einem einheitlichen Unternehmen angehören. Ein einheitliches Unternehmen setzt als maßgebliches Kriterium einen einheitlichen Rechtsträger voraus. Dieses Kriterium wird durch eine einheitliche Organisationsform als Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Personengesellschaft nach dem Handelsgesetzbuch oder Bürgerlichen Gesetzbuch erfüllt.
Die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats setzt zudem voraus, dass mindestens zwei Betriebsräte in einem einheitlichen Unternehmen existieren.
Wie wird ein Gesamtbetriebsrat gebildet?
Wofür ist der Gesamtbetriebsrat zuständig?
Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG für alle Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen betreffen und nicht auf der Ebene der einzelnen Betriebsräte gelöst werden können. Aus § 50 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ergibt sich zudem, dass der Gesamtbetriebsrat weder eine über- noch eine untergeordnete Stellung gegenüber den Betriebsräten einnimmt. Der Gesamtbetriebsrat hat seinen eigenen Zuständigkeitsbereich, der erst eröffnet ist, wenn die Angelegenheiten nicht durch die einzelnen Betriebsräte zweckmäßig erledigt werden können. Daraus folgt, dass die Zuständigkeitsbereiche des Gesamtbetriebsrats und der einzelnen Betriebsräte sich gegenseitig ausschließen, wobei im Zweifel immer eher die Betriebsräte zuständig sind, um eine möglichst engen Bezug zum Willen der Arbeitnehmer herzustellen.
Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats erstreckt sich nicht auf einen betriebsratlosen Betriebszweig des Unternehmens, es sein denn, es handelt sich um eine unternehmenseinheitliche Angelegenheit.
Der Gesamtbetriebsrat kann seinen Zuständigkeitsbereich nach § 50 Abs. 2 BetrVG erweitern, wenn er von einem oder mehreren Betriebsräten mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder schriftlich beauftragt wird, Angelegenheiten für diese zu behandeln.