Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z

Haftung des Arbeitnehmers
Was ist unter dem Begriff Haftung des Arbeitnehmers zu verstehen?
Unterliegt die Haftung des Arbeitnehmers im Arbeitsrecht Besonderheiten?
In welchem Umfang verschiebt sich die Arbeitnehmerhaftung?
Die Haftungsbegrenzung des Arbeitnehmers bemisst sich am Grad des eigenen Verschuldens. Für die Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung besteht kein Bedürfnis, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich gehandelt hat. Somit erfolgt eine Haftungsmodifizierung nur dann, wenn der vom Arbeitnehmer verursachte Schaden auf einen Verhaltensvorwurf zurückzuführen ist, der sich im Rahmen der Fahrlässigkeit bewegt. Der Haftungsmaßstab für Fahrlässiges bestimmt sich dabei nach § 276 Abs. 2 BGB und unterteilt sich dabei in drei Formen:
- Leichte Fahrlässigkeit
- Mittlere Fahrlässigkeit
- Grobe Fahrlässigkeit
Von dieser Einteilung ausgehend verschiebt sich der Haftungsmaßstab des Arbeitnehmers dahingehend, dass er grundsätzlich für leichte Fahrlässigkeit von der Haftung freigestellt wird. Bei mittlerer Fahrlässigkeit findet eine Haftungsquotelung statt. Es ist von einer hälftigen Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers auszugehen, die je nach den Umständen des Einzelfalles in die eine oder die andere Richtung verschoben werden kann. Hat der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt, findet in der Regel keine pauschale Freistellung von den Haftungsansprüchen statt. Eine Haftung kann jedoch in der Höhe durch das Einkommen des Arbeitnehmers im Einzelfall begrenzt sein.
Wie haftet der Arbeitgeber?
Gegen wen richtet sich die Haftung bei einem Arbeitsunfall?
Welche Voraussetzungen hat die Haftung bei Arbeitsunfällen?
Die Haftung bei Arbeitsunfällen setzt gem. § 8 Abs. Satz 1 SBG VII voraus, dass es sich dabei um eine Tätigkeit des Arbeitnehmers gehandelt hat, die nach §§ 2, 3, 6 SBG VII Versicherungsschutz begründet. Zu diesen Tätigkeiten zählen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG VII zunächst alle Beschäftigungsverhältnisses und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII alle Lernenden, die an einer beruflichen Aus- oder Fortbildungsmaßnahme teilnehmen. Dazu gehören alle Schüler und Studenten. Zudem müsste es sich um einen Unfall i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2, also um ein zeitlich begrenztes, von außen kommendes auf den Körper einwirkendes Ereignis handeln, dass zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Ein solcher Unfall müsste konkret während der Verrichtung betrieblich bedingter Tätigkeiten eingetreten sein. Demzufolge muss ein innerer Zusammenhang zwischen der betrieblichen Tätigkeit und dem Unfall bestehen. Dabei ist tendenziell auf die Handlungsabsicht des Verletzten abzustellen. Überdies wird durch § 8 Abs. 2 SGB VII auch der unmittelbare Weg vom Wohnort zur Betriebsstätte und zurück vom Haftungsschutz vor Arbeitsunfällen erfasst.