Insolvenz des Arbeitgebers – Und jetzt?
Ihr Arbeitgeber ist zahlungsunfähig geworden oder Sie vermuten, dass das in Kürze der Fall sein wird. Häufig kündigen sich solche Umstände in der Belegschaft an, man kann sie schlecht geheim halten. Trotzdem oder gerade deshalb: Kalt lässt das niemanden, denn die Insolvenz Ihres Arbeitgebers bedeutet in aller Regel den Verlust Ihres Arbeitsplatzes.
Wir möchten Ihnen zunächst die wesentlichen rechtlichen Informationen zu Ihrer Situation geben:
Was geschieht mit Ihren Gehaltsansprüchen? Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet Ihr Gehalt wie bisher Ihr Arbeitgeber. Kann Ihr Arbeitgeber diese Zahlungen nicht leisten, haben Sie für maximal drei Monate einen Anspruch auf
Insolvenzgeld in Höhe Ihres letzten Nettogehaltes durch die Bundesagentur für Arbeit. Reicht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vermögen Ihres Arbeitgebers nicht aus, um Ihr Gehalt zu bezahlen, dürfen Sie Ihre Arbeitsleistung einstellen. Ihnen bleibt dann die Möglichkeit, einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu erhalten.
Was geschieht mit Ihrem Arbeitsverhältnis? Formell ist der Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses nicht an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gebunden. Solange das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt und die Kündigungsfrist abgelaufen ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort, der Insolvenzverwalter nimmt die Arbeitgeberfunktion ein. Sollte eine Kündigung erfolgen, ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihr Arbeitgeber Kündigungsberechtigter, bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters muss dieser zustimmen. Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet ist, ist alleine der Insolvenzverwalter zur Kündigung berechtigt.
Grundsätzlich gelten die arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen
Kündigungsfristen. Sollte Ihre Kündigungsfrist allerdings mehr als drei Monate betragen, kann der Insolvenzverwalter gleichwohl mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Auch im Insolvenzverfahren muss allerdings der Insolvenzverwalter auf Arbeitgeberseite mit dem Betriebsrat über einen
Interessenausgleich und einen
Sozialplan verhandeln, allerdings gelten in der Insolvenz hierfür besondere Regelungen, die das Verfahren beschleunigen sollen.
Wird nicht der gesamte Betrieb eingestellt, muss der Arbeitgeber im Fall einer Klage die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung einschließlich ordnungsgemäßer Sozialauswahl in einem Kündigungsschutzverfahren nachweisen.
Möglicherweise wird das Unternehmen ganz oder teilweise veräußert
(„übertragende Sanierung“). Dieser Fall stellt arbeitsrechtlich einen
Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB dar. Das bedeutet für Sie, dass Ihr Arbeitsverhältnis so wie es ist auf den Erwerber übergeht und in diesem Unternehmen fortbesteht.
Eine andere Möglichkeit ist die Gründung einer
Transfergesellschaft. Hierbei handelt es sich um eine eigene Gesellschaft, die von einer Kündigung bedrohte Arbeitnehmer befristet aufnimmt und für die neuen Anforderungen des Arbeitsmarktes qualifiziert oder fortbildet. Sie erhalten in diesem Fall das Transferkurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit, unter Umständen von Ihrem bisherigen Arbeitgeber auf Ihr aktuelles Nettoeinkommen aufgestockt. Auf diese Weise vermeidet der Arbeitgeber den Ausspruch von Kündigungen, Sie müssen allerdings einen Aufhebungsvertrag schließen. Unterzeichnen Sie den Aufhebungsvertrag, wird zugleich ein befristeter Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft geschlossen.
Sollten Sie vor diesem Schritt stehen, raten wir Ihnen von einer übereilten Entscheidung ab. Der Wechsel in eine Transfergesellschaft erfolgt freiwillig und hat Vor- und Nachteile, die für Ihre persönliche Situation abgewogen sein wollen.
Arbeitsrecht in der Insolvenz ist komplex und auch auf Arbeitnehmerseite hängt viel von taktischen Erwägungen ab. Diese wiederum hängen von Ihrer individuellen Situation ab. Als
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Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten
seit Jahrzehnten Arbeitnehmer in insolvenzrechtlichen Fragestellungen. Dabei gehören
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