Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Insolvenzgeld
Fakten zum Insolvenzgeld
Voraussetzungen für die Gewährung von Insolvenzgeld
Die Bundesagentur für Arbeit gewährt Insolvenzgeld gemäß § 165 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III nur für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer, wenn
- über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist;
- ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde oder
- die Betriebstätigkeit im Inland vollständig eingestellt ist und weder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, noch ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse überhaupt nicht in Betracht kommt.
Vorgenannte Tatbestände werden als so genanntes Insolvenzereignis als Voraussetzung für den Bezug von Insolvenzgeld bezeichnet. Liegt ein solches Insolvenzereignis vor, muss der Arbeitnehmer als weitere Voraussetzung für den Bezug von Insolvenzgeld für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Antragsfrist für die Gewährung von Insolvenzgeld
Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht nur, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 324 Abs. 3 Sozialgesetzbuch III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis einen entsprechenden Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellt.
Nur wenn der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt hat, die er nicht zu vertreten hat, kann noch eine Gewährung von Insolvenzgeld erfolgen, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Arbeitnehmer die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat.
Wie hoch ist das Insolvenzgeld?
In der Regel ist das Insolvenzgeld auf die Höhe des bisherigen Nettoarbeitsentgeltes beschränkt, das heißt die Höhe des Bruttoarbeitsentgeltes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Bei bestimmten Formen der Vergütung hängt es von der zeitlichen Zuordnung ab, ob sie bei der Berechnung des Insolvenzgeldes berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bei Einmalzahlungen:
- bei einer Jahressonderzahlung, die als Vergütung für die Arbeitsleistung vereinbart ist bei der Berechnung des Insolvenzgeldes sind 3/12 der vollen Jahresleistung berücksichtigungsfähig
- Sonderzahlungen sind häufig aber auch eine Gegenleistung für die Betriebstreue des Arbeitnehmers und lediglich vom Erreichen eines bestimmten Stichtages abhängig. Wenn der Stichtag in den durch das Insolvenzgeld geschützten Zeitraum fällt und die sonstigen Voraussetzungen aus dem Arbeitsvertrag vorliegen, kann diese Sonderzahlung beim Insolvenzgeld in voller Höhe berücksichtigungsfähig sein.
- Tantiemen, Provisionen und Gewinnbeteiligungen können bei der Berechnung von Insolvenzgeld ebenfalls berücksichtigungsfähig sein, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Arbeitsvertrag im Insolvenzgeldzeitraum erfüllt wurden.