Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Interessenausgleich
Was ist ein Interessenausgleich?
Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmer und Betriebsrat bei Vorliegen einer Betriebsänderung gemäß § 111 Betriebsverfassungsgesetz.
Zweck der in § 111 Betriebsverfassungsgesetz im Rahmen von Interessenausgleichsverhandlungen vorgeschriebenen Beratung zwischen den Betriebsparteien ist es, den Versuch einer einvernehmlichen Regelung über das Ob, Wann und Wie einer möglichen Betriebsänderung Einvernehmen zu unternehmen.
Begriff Betriebsänderung im Rahmen eines Interessenausgleichs
Beratungen mit dem Ziel eines Interessenausgleichs haben der Unternehmer und der Betriebsrat durchzuführen, wenn eine Betriebsänderung vorliegt. Diese ist nach § 111 Betriebsverfassungsgesetz anzunehmen, wenn der Unternehmer Änderungen vornehmen möchte, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können. Insoweit präzisiert das Gesetz die Annahme einer Betriebsänderung wie folgt:
- Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen
- Verlegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen
- Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben
- Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren
Eine Beratungspflicht bezüglich eines Interessenausgleichs besteht jedoch nur, wenn in dem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Ziele des Interessenausgleichs
Welche Inhalte hat der Interessenausgleich?
Beispiele:
- Vereinbarungen über eine zeitweise oder vollständige Vermeidung einer geplanten Betriebsänderung
- Regelungen über die Modalitäten einer vereinbarten Betriebsänderung
- Festlegung von Terminen für geplante Entlassungen
- Vereinbarung einer Namensliste mit den Namen der zu kündigenden Arbeitnehmer
- Freistellungsregelungen für Arbeitnehmer
- Vereinbarung von Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen als Voraussetzung für eine Versetzung von Arbeitnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen
- Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit