(Keine) Kündigung in der Probezeit
Du bist während der Probezeit gekündigt worden und vermutest, dass dies wegen deiner Diagnose geschehen ist? Leider sind Kündigungen, die außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes ausgesprochen werden – das ist bei Kündigungen in der Probezeit immer der Fall – nur selten erfolgreich angreifbar.
Aber selbst wenn der Arbeitgeber keinen Grund für die Kündigung angegeben hat, möglicherweise hat er formale Fehler gemacht. Vor allem muss eine Kündigung immer schriftlich „ausgesprochen“ werden, also von dem Arbeitgeber oder einem Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein. Hier genügt ein Stempel ebenso wenig wie eine eingescannte Unterschrift oder gar eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder SMS. Was der Arbeitgeber bei einer Kündigung sonst noch zu beachten hat, kannst du hier nachlesen. Werden hier Fehler gemacht, steigen die Verhandlungschancen plötzlich wieder, vor allem, wenn die Zeit bis zum Ende der Probezeit überbrückt werden kann, bevor eine „richtige“ Kündigung erfolgt.
Abgesehen von den formalen Vorgaben gibt es aber auch in der Probezeit ein paar ausdrückliche Kündigungsverbote:
- Schwangerschaft. Bist du bei Zugang der Kündigung schwanger, ist das zwar in Anbetracht der Umstände keine leichte Situation für dich, aber wenigstens hast du einen sehr umfassenden Kündigungsschutz (§ 17 Mutterschutzgesetz). Das gilt selbst dann, wenn dein Arbeitgeber von deiner Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt nichts wusste, du ihn aber innerhalb von zwei Wochen unterrichtest. Halte diese Frist unbedingt ein und stell sicher, dass du den Zugang auch nachweisen kannst. Außerdem musst du die Kündigung rechtzeitig (innerhalb von drei Wochen nach Zugang) angreifen.
- Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a Bürgerliches Gesetzbuch). Hast du im Arbeitsverhältnis deine Rechte wahrgenommen, zum Beispiel das nach-Hause-gehen und zu-Hause-bleiben bei akuter Erkrankung, darf dir nicht deshalb gekündigt werden. Das Problem besteht hier häufig in der Beweisbarkeit, denn die wenigsten Arbeitgeber teilen mit, dass eine Kündigung z.B. aufgrund einer Krankmeldung erfolgte. Außerdem müsste die Krankmeldung der tragende Grund für die Kündigung gewesen sein und nicht lediglich „ein“ Grund. Sollte es allerdings entsprechende beweisbare Äußerungen des Arbeitgebers geben, kann sich ein (rechtzeitiges!) Vorgehen gegen die Kündigung lohnen.
- Treuwidrigkeit (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch). Ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme muss der Arbeitgeber in jedem Arbeitsverhältnis wahren. Steht dem Sachverhalt „auf die Stirn geschrieben“, dass der Arbeitgeber den offensichtlich Schutzwürdigeren von mehreren Arbeitnehmern entlässt, ohne dass es hierfür Gründe gibt, kann die Kündigung unwirksam sein. Diese Vorschrift greift aber nur selten, da das Kündigungsschutzgesetz ja gerade nicht gilt und deshalb auch nicht indirekt gelten soll. Und leider ist eine Kündigung bei Krankheit gerade keine Treuwidrigkeit in diesem Sinne, selbst nach der Probezeit.
Wir hoffen, wir konnten dir eine Orientierung für deine rechtliche Situation geben. Natürlich gibt es Fälle, die diese allgemeine rechtliche Einordnung nicht abdecken kann. Für solche Fragen ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht dein Ansprechpartner – in Hannover zum Beispiel wir.