Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z

Kettenarbeitsvertrag
Was versteht man unter einem Kettenarbeitsvertrag
Rechtliche Zulässigkeit Kettenarbeitsvertrag
Unter den Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist ein Kettenarbeitsvertrag bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs zulässig.
Die Zulässigkeit eines Kettenarbeitsvertrages bei Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Befristung eines Arbeitsvertrages richtet sich nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz. In dieser Vorschrift sind verschiedene sachliche Gründe, die ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis ermöglichen, aufgezählt.
Weitergehend ist ein Kettenarbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz möglich. Nach dieser Vorschrift ist ein Kettenarbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig.