Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Krankengeld
Was ist unter Krankengeld zu verstehen?
Wann entsteht ein Anspruch auf Krankengeld?
Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V setzt zunächst voraus, dass der Anspruchsteller Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Arbeitslose sind über die Agentur für Arbeit Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und haben grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld.
Ein Anspruch auf Krankengeld setzt folgendes voraus:
- sofern eine Krankenversicherung besteht, müsste zunächst eine Krankheit die Arbeitsunfähigkeit verursacht haben,
- weiterhin müsste dargelegt werden, dass durch die Arbeitsunfähigkeit Einkommen entfallen ist.
Wer hat keinen Anspruch auf Krankengeld?
-
- Personengruppen nach § 44 Abs. 2 Nr.1 SGB V, die weder ein geringfügiges noch ein anderes Beschäftigungsverhältnis ausüben. Dazu gehören Schüler und Studenten.
-
- Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V.
-
- Alle Versicherten nach § 44 Abs. 2 Nr. SGB V, denen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber zusteht.
-
- Leistungsberechtigte Personen nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 SGB V, also Personen die:
-
- eine Erwerbsminderungsrente,
- eine Erwerbsunfähigkeitsrente,
- eine Vollrente aufgrund des Alters,
- ein Ruhegehalt,
- ein versicherungspflichtiges Vorruhestandsgehalt,
- Arbeitslosengeld II
beziehen.
-
- Leistungsberechtigte Personen nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 SGB V, also Personen die:
Ab welchem Zeitpunkt besteht der Krankengeldanspruch?
Wie hoch ist das Krankengeld?
Die Berechnung der Höhe des Krankengeldes bestimmt sich grundsätzlich nach § 47 Abs. 1 SGB V. Zur Berechnung des Brutto-Krankengeldes nach § 47 Abs. 2 SGB V wird der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit herangezogen.Das Brutto-Krankengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 SGB V max. 70 Prozent des letzten monatlichen Bruttoeinkommens bzw. höchstens 90 Prozent des letzten monatlichen Nettoeinkommens. Dabei wird das Bruttoeinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Bei der Krankengeldberechnung werden ebenfalls die geleisteten Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt.
Zudem wirken sich kontinuierliche Überstunden und Abweichungen vom vereinbarten Entgelt positiv auf die Krankengeldhöhe aus. Kontinuierlich bedeutet bei Überstunden beispielsweise, dass in den letzten drei abgerechneten Monaten vor Arbeitsunfähigkeitseintritt mindestens eine Überstunde pro Monat angefallen sein muss. Bei schwankendem Entgelt (z. B. Vertriebshonorar, Akkordlohn) wird der Durchschnitt der letzten drei Monate zugrunde gelegt. Bei Arbeitslosengeldempfängern wird das Krankengeld in Höhe des Leistungsbetrages des Arbeitslosengeldes gewährt. Ansonsten sind rund 75 Prozent des regelmäßigen Nettoverdienstes das Netto-Krankengeld.
Krankengeld ist grundsätzlich für die Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Die Krankenkassen behalten die dementsprechenden Beiträge direkt ein und überweisen sie an die entsprechenden Versicherungsträger. Auch die Zahlung der Beitragsanteile des Arbeitgebers übernimmt während des Krankengeldbezuges die Krankenkasse. Hierbei wird jedoch nur bis zu 80 Prozent nach dem Regelentgelt berücksichtigt. Während des Bezuges von Krankengeld besteht in der Krankenversicherung Beitragsfreiheit. Die Krankenkasse bezahlt bei Arbeitslosen die Krankengeldbeiträge. Hierbei erfolgt die Krankengeldberechnung für jeden Kalendertag. Bei einem vollen Kalendermonat begrenzt sich der Bezug immer auf dreißig Tage. Von den Renten- und Arbeitslosenversicherungen werden die Bezugszeiten von Krankengeld als Beitragszeiten angerechnet.