Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z

Kündigungsfristen
Was sind Kündigungsfristen?
Rechtslage zu Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen für die ordentliche und fristgerechte Kündigung können gesetzlich, durch Tarifvertrag oder einzelvertraglich geregelt sein. Ausgangspunkt für die Ermittlung der zutreffenden Kündigungsfristen ist dabei stets die gesetzliche Regelung, insoweit wird gesetzlich auch geregelt, ob und inwieweit Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen durch Tarifverträge bzw. einzelvertragliche Bestimmungen zulässig sind. Die gesetzlichen Kündigungsfristen im Arbeitsrecht sind im § 622 BGB geregelt; diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten einheitlich für Arbeiter und Angestellte. Danach gelten im Arbeitsrecht folgende Kündigungsfristen:
- die sogenannte Grundkündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende;
- die verlängerten Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB gelten für Arbeitgeber ausgehend von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und zwar je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit zwischen einem und sieben Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
Die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen
- nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist auf einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist auf drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist auf vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist auf fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist auf sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist auf sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Für die Probezeit sieht der Gesetzgeber im § 622 Absatz 3 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen (zu jedem beliebigen Endtermin) vor. Die Probezeit darf sechs Monate aber nicht überschreiten.
Wann können abweichende Kündigungsfristen gelten?
In Einzelarbeitsverträgen sind gemäß § 622 Abs. 4 BGB Abweichungen von den gesetzlichen Kündigungsfristen in Form der Verkürzung der Kündigungsfrist nur ausnahmsweise und auch nur bezogen auf die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB zulässig. Abweichende kürzere Kündigungsfristen können in dem Fall vereinbart werden, wenn der betreffende Arbeitnehmer nur vorübergehend als Aushilfe eingestellt wurde; die maximale Zeitspanne der Aushilfstätigkeit darf hierbei 3 Monate nicht überschreiten. Auch in Kleinbetrieben, wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ohne Auszubildende beschäftigt und die Kündigungsfrist noch mindestens vier Wochen beträgt, können einzelvertraglich kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, werden bei der Feststellung der beschäftigten Angestellten mit 0,5 angerechnet. Teilzeitbeschäftigte, die regelmäßig mehr als 20, aber nicht mehr als 30 Stunden arbeiten, werden hier mit 0,75 angerechnet. Die Kleinbetriebsregelung, da eine Kündigungsfrist von 4 Wochen nicht unterschritten werden darf, beschränkt sich damit allein auf den Wegfall des Kündigungstermins und ist kaum praxisrelevant. Von den verlängerten Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB kann einzelvertraglich nicht abgewichen werden.
Nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit und dem arbeitsrechtlichen Günstigkeitsprinzip steht es Vertragsparteien jedoch frei, in einem Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen als vom Gesetz vorgesehen festzulegen, da längere Kündigungsfristen als eine Abweichung zu Gunsten des Arbeitnehmers angesehen werden. Kündigungsfristen, die vertraglich für den Arbeitnehmer längere Fristen vorsehen als für den Arbeitgeber, sind grundsätzlich nicht erlaubt und gelten als unzulässig.