Mein Kind ist krank – wie sage ich es meinem Chef?
In unserem vorletzten Blogbeitrag haben wir den Fall behandelt, dass Sie im Arbeitsverhältnis erkranken. Hier ist der Fall klar: Sie können nicht arbeiten und müssen es deshalb auch nicht. Damit Ihre finanziellen Nachteile abgemildert werden, erhalten Sie gleichwohl in den meisten Fällen Ihr Gehalt fortgezahlt, anderenfalls springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein.
Sind Sie Mutter oder Vater, kann Ihnen allerdings noch etwas anderes passieren, insbesondere aktuell im August bei einem Einrichtungswechsel oder einer Eingewöhnung: Sie selbst sind kerngesund, können aber gleichwohl nicht arbeiten, denn Ihr kleiner Liebling liegt krank im Bett und braucht Sie ganz besonders. Was nun?
Suchen Sie per Suchmaschine im Internet nach einer Antwort auf diese Frage, wird das Thema in vielen Foren diskutiert. Schlauer werden Sie hier aber höchstens zufallsweise: Von „Es wird ganz normal dein Gehalt weitergezahlt“ bis „Da gibt es nichts, das zieht der Chef dann vom Lohn ab“ ist jedes Missverständnis und jede Halbwahrheit vertreten.
Anlass für unseren Überblick zum Thema „Erkrankung meines Kindes“:
Gehaltsfortzahlung oder (Kinder-)Krankengeld?
Sind Sie aufgrund einer Erkrankung Ihres Kindes gezwungen, Ihrer Arbeit fernzubleiben, können Sie auf verschiedene Arten abgesichert sein.
Zunächst einmal dürfen aus Ihrem Fernbleiben keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen in Form von Abmahnung oder Kündigung gezogen werden, wenn Sie sich an die Spielregeln halten, also sich unverzüglich abmelden und sodann die erforderlichen Bescheinigungen beibringen. Es handelt sich um eine Notlage, in der das Gesetz Ihre nachvollziehbare Entscheidung schützt, sich um Ihr krankes Kind zu kümmern anstatt Ihren Arbeitsvertrag zu erfüllen. Das gilt auch, wenn Ihr Arbeitgeber bislang noch gar nicht wusste, dass Sie ein Kind haben. „Nur“ das Finanzielle ist sodann noch zu klären.
Bei einem akut erkrankten Kind handelt es sich um eine vorübergehende Verhinderung von der Arbeitsleistung nach § 616 BGB, wenn kein anderer im Haushalt lebender Erwachsener sich um das Kind kümmern kann, etwa weil beide Elternteile berufstätig sind. § 616 BGB regelt, dass ein Arbeitnehmer der Arbeit für eine gewisse Zeit fernbleiben darf, wenn er ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist. Für diese Zeit erhält der Arbeitnehmer sodann dennoch seinen Lohn. Was wie ein Universalmittel für alle Gelegenheiten gilt, z.B. auch Streik oder Stau auf dem Arbeitsweg, ist allerdings nur eng begrenzt anwendbar. Das Erhalten von Gehalt ohne Arbeitsleistung bedarf einer starken Rechtfertigung und der Arbeitsweg, um bei dem obigen Beispiel zu bleiben, fällt in die Risikosphäre des Arbeitnehmers. Eine akute Erkrankung des Kindes fällt jedoch nicht in seinen Risikobereich. Ist das Kind also nicht all zu lange erkrankt, besteht nach dem Willen des Gesetzgebers eigentlich ein Anspruch auf Weiterzahlung des Entgeltes bei Freistellung von der Arbeitspflicht.
Allerdings: § 616 BGB ist abdingbar, das bedeutet, der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser Paragraph im Arbeitsverhältnis nicht gilt. Das geschieht sehr häufig im Arbeitsvertrag und insbesondere auch in Tarifverträgen, die meistens bestimmen, dass das Kinderkrankengeld dem Anspruch aus § 616 BGB vorgeht. Ein Tarifvertrag kann auch in das Arbeitsverhältnis „einbezogen“ sein, es wird dann im Arbeitsvertrag auf diesen Tarifvertrag verwiesen. Diese Ausschlüsse sind nach aktuellem Stand wirksam, ein Anspruch auf Gehalt von dem Arbeitgeber besteht sodann für die Fehltage nicht.
Trifft dies auf Sie zu, werden Sie daher für die Tage, die Sie bei Ihrem kranken Kind bleiben, kein Gehalt von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Wohlgemerkt: Zu Hause bleiben dürfen Sie trotzdem, wenn sich sonst niemand um Ihr Kind kümmern kann. Sie haben dann Anspruch auf Krankengeld. § 45 SGB V regelt, dass gesetzlich Krankenversicherte bei Erkrankung eines ebenfalls gesetzlich krankenversicherten Kindes unter 12 Jahren jeweils 10 Tage jährlich Anspruch auf Krankengeld haben, das sog. Kinderkrankengeld. Diese Regelung betrifft jedes Elternteil und unter Umständen auch die Großeltern. Begrenzt ist das Krankengeld auf 25 Tage insgesamt. Alleinerziehende können bis zu 20 Tage für sich alleine nutzen. Das Krankengeld ist mit 70 % des Regelentgeltes, maximal 90 % des Nettoentgeltes allerdings niedriger als das reguläre Gehalt.
Die Voraussetzungen des Kinderkrankengeldes sind die Folgenden:
- Ein Arzt muss mit einem ärztlichen Attest bestätigen, dass die Pflege des Kindes notwendig ist. Dieses stellt in der Regel der Kinderarzt aus, wenn Sie dort mit Ihrem kranken Kind vorstellig werden.
- Es gibt keine andere erwachsene im Haushalt lebende Person, die das Kind versorgen kann. Für die Elternteile ist das der Fall, wenn der andere Elternteil ebenfalls berufstätig oder ebenfalls erkrankt ist.
- Es muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.
- Es gibt keinen vorrangigen Anspruch, z.B. Gehaltsfortzahlung nach § 616 BGB.
Diese Beiträge könnten Sie ebenfalls interessieren
Was muss ich konkret tun?
Zunächst einmal informieren Sie Ihren Arbeitgeber, dass Sie heute nicht zur Arbeit erscheinen können, da Ihr Kind erkrankt ist und geben bereits eine Vermutung ab, wie lange Ihr Kind erkrankt bleiben wird. Sodann suchen Sie mit Ihrem kranken Kind einen Arzt auf – in der Regel, aber nicht zwingend, den Kinderarzt. Dort erhalten Sie die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“. Auf der Rückseite oder unterem Teil befindet sich der Antrag für das Krankengeld. Das Original dieser Bescheinigung übersenden Sie der Krankenkasse, bei der das Kind versichert ist, wenn Sie Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen möchten. Eine Kopie übersenden Sie Ihrem Arbeitgeber. Für die Berechnung des Kinderkrankengeldes wird sich die Krankenkasse direkt mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen.
Ich arbeite im öffentlichen Dienst bzw. habe einen Tarifvertrag – ändert sich etwas?
Tarifverträge können wie oben gezeigt gesetzliche Vorgaben für Arbeitnehmer verschlechtern, sie können aber auch über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen bzw. sie modifizieren. Sie sollten dies also auf jeden Fall für Ihr Arbeitsverhältnis prüfen und bei Unsicherheiten oder in komplizierteren Fällen prüfen lassen. Solche Regelungen finden sich in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag unter dem Punkt „Arbeitsbefreiung“, „§ 616 BGB“ oder ganz konkret „Erkrankung eines Angehörigen / eines Kindes“.
Für im öffentlichen Dienst Beschäftigte trifft § 29 TV-L bzw. § 29 TVöD eine Regelung. Dort ist festgehalten, dass bei einer Erkrankung eines Kindes zunächst § 45 SGB V (Kinderkrankengeld) gilt. Wenn dieser Anspruch aufgebraucht ist und die Voraussetzungen weiter vorliegen, also das Kind notwendig Pflege benötigt und keine andere Person zur Betreuung verfügbar ist, besteht ein Anspruch auf weitere vier Arbeitstage bezahlte Freistellung im Kalenderjahr. Danach besteht ein Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub. Gegebenenfalls können Sie auch mit Ihrem Vorgesetzten bezahlten Erholungsurlaub vereinbaren.
Muss ich für meinen Arbeitgeber während des „Kindkrankzeitraums“ erreichbar sein?
Sie sind verpflichtet, Ihren Arbeitgeber unverzüglich über den Zeitraum Ihrer Abwesenheit zu informieren. Anschließend sind Sie wie bei eigener Arbeitsunfähigkeit von Ihrer Leistungspflicht befreit und müssen Ihrem Arbeitgeber nicht mehr zur Verfügung stehen. Natürlich können Sie auf freiwilliger Basis mit Ihrem Arbeitgeber in Kontakt bleiben und sogar arbeiten, etwa wenn Ihr Kind schläft. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht. Sofern Sie ein Homeoffice praktizieren, können Sie unter Umständen eine Regelung für die entsprechenden Tage treffen.
Noch Fragen?
Haben Sie Fragen zu dem Thema Krankheit im Arbeitsverhältnis? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Verwandte Themen:
- Basics Krankheit im Arbeitsverhältnis
- Regeln für Entgeltfortzahlung
- Kündigung wegen und während einer Erkrankung
- Einladung zum Personalgespräch während Krankheit
Hier können Sie uns auf facebook folgen: KERNER Rechtsanwälte auf facebook
KERNER Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Leisewitzstraße 28
30175 Hannover
T: 0511 279008-0
F: 0511 279008-20
info@kanzlei-kerner.de
www.kanzlei-kerner.de