Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Minijobs
Was sind Minijobs?
Ein Minijob, der auch als „450-Euro-Job“ bezeichnet wird, ist eine allgemeine Bezeichnung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Bei dem Minijob handelt es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis, dass sich von einer Vollzeitbeschäftigung nur in Bezug auf den Umfang, das Entgelt oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeit unterscheidet. Aus dem arbeitsrechtlichen Blickwinkel ist ein Minijob einer Vollzeitbeschäftigung in allen rechtlichen Belangen nach § 2 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz gleichgestellt. Aufgrund ihrer Geringfügigkeit werden Minijobs allerdings von den sozialversicherungsrechtlichen Abgaben stark privilegiert.
In welchen Erscheinungsformen treten Minijobs auf?
Ein Minijob kann in zwei Bereiche unterteilt werden. Das sind die Minijobs, die in Unternehmen und Privathaushalten ausgeübt werden. Die Kategorien können wiederum in Entgeltgeringfügigkeit und in Zeitgeringfügigkeit unterteilt werden.
Die Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV die auch als dauerhafte geringfügige Beschäftigung bezeichnet wird, besteht dann, wenn das Arbeitsentgelt 450,- € monatlich nicht übersteigt.
Die Zeitgeringfügigkeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die auch Kurzfristbeschäftigung genannt wird, liegt ohne Rücksicht auf das erzielte Einkommen vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Außerdem darf diese Tätigkeit nur unregelmäßig, also vor allem nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Kurzfristige Beschäftigungen werden also vornehmlich von Schülern oder Studenten ausgeführt. Falls diese Art des Minijobs nicht nur gelegentlich ausgeübt wird, muss sie sich an § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV messen lassen.
Der Minijob in Privathaushalten nach § 8 a SGB IV setzt voraus, dass er durch einen privaten Haushalt begründet wird und ausschließlich Tätigkeiten erfasst, die gewöhnlich von den Mitgliedern dieses Haushaltes erledigt werden. Als solche Arbeitgeber kommen also nur natürliche Personen in Betracht.
Welche Sozialabgaben und Steuern fallen bei einem Minijob an?
Als Arbeitnehmer eines Minijobs ist man in Teilen von der Sozialversicherungspflicht befreit. Es besteht keine Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen an die gesetzliche Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Lediglich zur Rentenversicherung leisten Minijobber einen Eigenanteil von 3,6 %, der vom Verdienst abgezogen wird. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber für die übrigen Zweige der Sozialversicherung im Rahmen eines Minijobs auch nicht den auf ihn normalerweise entfallenden Arbeitgeberanteil an die Sozialversicherungsträger, sondern Pauschalbeiträge abzuführen hat.
Welche Sozialabgaben und Steuern sind bei der Entgeltgeringfügigkeit zu leisten?
Der Arbeitgeber hat bei dem entgeltgeringfügigen Minijob pauschale Beiträge an Sozialabgaben und Steuern auf das Arbeitsentgelt von bis zu 450,- € zu leisten.
Hierbei entfallen pauschal:
- 13 % an Krankenversicherungsbeiträgen,
- 15 % an Rentenversicherungsbeiträgen,
- 2 % für Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag
- 0,9 % Umlage 1 (Aufwendungen bei Krankheit)
- 0,24 % Umlage 2 (Aufwendungen bei Mutterschaft)
- 0,06 % Insolvenzumlage
auf den Arbeitgeber (Stand: Januar 2018).
Hieraus erwachsen dem Arbeitnehmer keine Leistungsansprüche gegen den jeweiligen Sozial- oder Pflegeversicherungsträger.
Welche Sozialabgaben und Steuern fallen bei einer zeitgeringfügigen Minijob an?
Im Rahmen eines zeitgeringfügigen Minijobs ist der Arbeitgeber von der Pflicht zur Pauschalabgabe an die jeweiligen Sozialversicherungsträger nach § 172 Abs. 3 SGB VI und § 249b SGB V befreit. Der Arbeitgeber bleibt jedoch zur Abführung von Umlagen verpflichtet und hat einen individuellen Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu leisten. Im Gegenzug zur Befreiung von der Pauschale für die Sozialabgaben wird der Arbeitgeber innerhalb dieser Form des Minijobs dazu verpflichtet, Lohnsteuern abzuführen. Nach § 40 Abs. 1 EStG ist die Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu berechnen.
Die Sozialabgaben bei Minijobs in Privathaushalten setzen sich wie folgt pauschal zusammen:
- 5 % Krankenversicherungsbeitrag
- 5 % Rentenversicherungsbeitrag
- 0,9 % Umlage 1
- 0,24 % Umlage 2
- 1,6 % Aufwendungen für die gesetzliche Unfallversicherung
Darüber hinaus ist ebenso wie bei der Entgeltgeringfügigkeit eine pauschale Steuerabgeltung in Höhe von 2 % zu entrichten. Der Minijobber trägt 13,6 % Beitragsanteil in der Rentenversicherung (Stand Januar 2018).