Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z

Mitbestimmung bei Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung
Was ist unter der Mitbestimmung zu verstehen?
Was ist Gegenstand der Mitbestimmung bei der Einstellung?
Was ist Gegenstand der Mitbestimmung bei der Eingruppierung?
Was ist Gegenstand der Mitbestimmung bei der Umgruppierung?
Was ist Gegenstand der Mitbestimmung bei der Versetzung?
Wie gestalten sich die Mitbestimmungsrechte?
Die erste Stufe der Mitbestimmung bei der Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung beginnt, indem der Arbeitgeber den Betriebsrat über diesbezüglich geplante Maßnahmen umfassend und rechtzeitig zu unterrichtet hat.
Die Mitbestimmung bei der Einstellung setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Personalien aller Bewerber und alle Umstände ihrer fachlichen und persönlichen Eignung und den vorgesehenen Arbeitsplatz mitzuteilen hat.
Hinsichtlich der Mitbestimmung bei der Ein- und Umgruppierung ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber über die Gründe zu unterrichten, die zu einer erstmaligen Eingruppierung eines Arbeitnehmers geführt haben. Bei der Umgruppierung ist dem Betriebsrat die Entgeltgruppe des betreffenden Arbeitnehmers und die Gründe für die Einordnung in eine andere Entgeltgruppe mitzuteilen.
Auf der zweiten Stufe der Mitbestimmung bedürfen alle Maßnahmen der Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung des Arbeitgebers der Zustimmung des Betriebsrats. Die Zustimmung zu diesen Maßnahmen kann der Betriebsrat aber nur rechtmäßig verweigern, wenn einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe vorliegt. Danach kann der Betriebsrat seine Zustimmung nur verweigern wenn:
- ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften,
- ein Verstoß gegen Auswahlrichtlinien,
- die Benachteiligung anderer Arbeitnehmer,
- die Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers,
- das Unterlassen einer Ausschreibung
- oder die Störung des Betriebsfriedens
vorliegt.