Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Was ist unter der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten zu verstehen?
Was sind die Inhalte der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten?
Die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten bezieht sich nach § 87 Abs. 1 Nr. 1- 13 BetrVG auf folgende betriebliche Regelungsbereiche:
- Fragen der allgemeinen betrieblichen Ordnung,
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- die Dauer der Arbeitszeit,
- die Auszahlung der Arbeitsentgelte,
- Urlaubsfragen,
- technische Überwachungseinrichtungen,
- ergänzende Arbeitsschutzregelungen,
- Sozialeinrichtungen,
- Werkwohnräume,
- betriebliche Lohngestaltung,
- Akkord- und Prämiensätze,
- betriebliches Vorschlagswesen
- Grundsätze der Gruppenarbeit.
Was ist, wenn keine Einigung über die soziale Angelegenheit erzielt wird?
Was ist, wenn der Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten nicht beteiligt wird?
Ist der Betriebsrat bei einer Maßnahme des Arbeitgebers, die eine soziale Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 1- 13 BetrVG betrifft, nicht durch Mitbestimmung beteiligt worden, so ist zwischen den Rechtsfolgen für den Betriebsrat und den Arbeitnehmern zu differenzieren.
Gegenüber dem Betriebsrat ist die einseitige Regelung des Arbeitgebers ohne die Beteiligung des Betriebsrats betriebsverfassungswidrig und damit rechtswidrig. Der Betriebsrat hat dann die Möglichkeit, durch Beschlussverfahren vor einem Arbeitsgericht feststellen zu lassen, dass die Maßnahme des Arbeitgebers im Bereich der sozialen Angelegenheit angesiedelt und somit mitbestimmungspflichtig war.
Gegenüber den Arbeitnehmern ist die Maßnahme des Arbeitgebers, die eine soziale Angelegenheit betrifft und ohne die Beteiligung des Betriebsrats vorgenommen wurde, grundsätzlich unwirksam. Die betroffenen Arbeitnehmer brauchen sich nicht an die Maßnahme zu halten. Demzufolge ist die Beachtung der Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Maßnahmen des Arbeitgebers.