Möchte der Arbeitgeber eine Entscheidung über einen mitbestimmungspflichtigen Gegenstand treffen, so hat er den Betriebsrat gleichberechtigt an dieser Entscheidung mitwirken zu lassen. Die Mitbestimmungsrechte erfordern also, dass hinsichtlich dieses Gegenstands eine Einigung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber erzielt wurde, um eine diesbezügliche Maßnahme treffen zu können. Das Mitbestimmungsrecht kann durch den Betriebsrat so ausgeübt werden, dass der Arbeitgeber einen Vorschlag zu einem mitbestimmungspflichtigen Gegenstand unterbreitet und dieser anschließend verhandelt und durch die Zustimmung des Betriebsrats eine Einigung vollzogen wird. Das Mitbestimmungsrecht lässt es aber auch umgekehrt zu, dass der Betriebsrat von sich die Initiative ergreift und dem Arbeitgeber einen Vorschlag zu einem mitbestimmungspflichtigen Thema unterbreitet, welches dann der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Die echten Mitbestimmungsrechte unterliegen also dem positiven Konsensprinzip und setzen zwingend eine paritätische Beteiligung an der Entscheidungsfindung voraus.