Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z
Nachteilsausgleich
Informationen zum Nachteilsausgleich
Sozialrechtlicher Nachteilsausgleich
Arbeitsrechtlicher Nachteilsausgleich
Höhe des Nachteilsausgleichs gemäß § 113 BetrVG
Werden betroffene Arbeitnehmer infolge der Abweichung vom Interessenausgleich bzw. des unterbliebenen Versuchs des Interessenausgleiches nicht entlassen, sondern erleiden diese Arbeitnehmer andere wirtschaftliche Nachteile (z.B. höhere Fahrtkosten, geringere Vergütung), besteht der Nachteilsausgleich in Ausgleichsleistungen hierfür, die in Lohnausgleichszahlungen, Ersatz von Fahrtkosten oder Umzugskosten bzw. Trennungsentschädigung bestehen können.Im Fall der Entlassung von Arbeitnehmern infolge der Abweichung vom Interessenausgleich bzw. infolge des unterbliebenen Versuchs eines Interessenausgleichs besteht der Nachteilsausgleich in dem gesetzlichen Abfindungsanspruch. Die Höhe des Nachteilsausgleichs in Form der Abfindung ergibt sich aus § 10 KSchG. Abhängig vom Lebensalter und der Beschäftigungsdauer des betroffenen Arbeitnehmers kann das Arbeitsgericht insoweit einen Abfindungsbetrag von bis zu 18 Monatsverdiensten festzusetzen.