Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z

Nachträgliche Klagezulassung
Informationen zur nachträglichen Klagezulassung
Wann hat ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung Aussicht auf Erfolg?
Eine nachträgliche Klagezulassung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und hat auch nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung höchster Sorgfalt verhindert war, die Klagefrist einzuhalten; an der Versäumung der Frist darf den Arbeitnehmer kein Verschulden treffen. Die Gründe, weshalb ein Arbeitnehmer ohne Verschulden die Klagefrist nicht einhalten konnte, können vielseitig sein; Beispiele hierfür sind:
- die Erteilung einer falschen Auskunft durch eine geeignete Stelle, d.h. einer Person, von deren Kompetenz der Arbeitnehmer ausgehen konnte, wobei als geeignete Stellen Rechtsanwälte, Rechtsberatungsstellen der Gewerkschaft oder die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes angesehen werden
- Ortsabwesenheit des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer dadurch objektiv daran gehindert war, die Klage fristgemäß zu erheben
- arglistiges Verhalten des Arbeitgebers, wenn er den Arbeitnehmer dadurch von der Erhebung der Kündigungsschutzklage abgehalten hat
Zu beachten ist aber, dass die Möglichkeit der nachträglichen Klagezulassung auf absolute Ausnahmefälle beschränkt ist. So rechtfertigt z.B. eine Krankheit eine nachträgliche Klagezulassung grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitnehmer objektiv nicht daran gehindert war, seine Rechte wahrzunehmen. Ebenso wenig reicht die bloße Unkenntnis von der Klagefrist, eine falsche Auskunft durch eine ungeeignete Stelle (z.B. Agentur für Arbeit) oder wenn sich der Arbeitnehmer allein darauf beruft, das Kündigungsschreiben sei aus ungeklärten Gründen nicht zu seiner Kenntnis gelangt.
Eine nachträgliche Klagezulassung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch dann möglich, wenn eine Frau, ohne dass sie dieses zu vertreten hat, erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat.